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FG München 26.10.2001 14 V 2856/01, IWB 13/2002

Umsatzsteuer; | Ort der Leistung bei Überlassung eines Pkw mit Chauffeur-Service

Bei einer Beförderungsleistung i. S. von § 3b Abs. 1 UStG muss die Beförderung den alleinigen Hauptzweck der Leistung darstellen. Wird die Beförderung lediglich zusammen mit der vereinbarten Zur-Verfügung-Stellung eines Pkw mit Chauffeur-Service erbracht, steht dies einer Beförderungsleistung nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung entgegen. Der Ort dieser Leistung eigener Art richtet sich mangels besonderer Vorschriften nach der allgemeinen Regelung des § 3a Abs. 1 UStG (, EFG 2002, 354).

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