Dauer einer vom FG bereits während des Einspruchsverfahrens gegen einen Haftungsbescheid verfügten Aussetzung der Vollziehung
dieses Bescheids
Leitsatz
1. Wurde in vollem Umfang und zeitlich unbegrenzt die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids beantragt und hat
das FG bereits während des Einspruchsverfahrens gegen den Haftungsbescheid dessen Vollziehung zeitlich und betragsmäßig unbeschränkt
ausgesetzt, so endet diese Aussetzung der Vollziehung nicht schon mit Abschluss des Einspruchsverfahrens durch die Einspruchsentscheidung,
sondern erst dann, wenn das FG mangels Zuständigkeit nicht mehr befugt ist, eine entsprechende Anordnung zu treffen (im Streitfall:
Dauer der Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des gegen den Haftungsbescheid geführten Klageverfahrens; Unzulässigkeit
vorheriger Vollstreckungsmaßnahmen seitens des FA). Ein gerichtlicher Aussetzungsbeschluss, der eine ausdrückliche Befristung
der Aussetzung nicht enthält, ist also nicht immer automatisch so zu verstehen, dass die Aussetzung der Vollziehung nur für
den jeweiligen Verfahrensabschnitt gewährt worden ist.
2. Von einer stillschweigend vorgenommenen Befristung der Aussetzung der Vollziehung kann nur dann ausgegangen werden, wenn
konkrete Anhaltspunkte für die Annahme sprechen, dass das Gericht die Aussetzung der Sache nach eigentlich mit einer Befristung
verbinden wollte, etwa wenn der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung nur für das Einspruchsverfahren beantragt und
das Gericht bei der Abfassung des Entscheidungstenors versehentlich die entsprechende Befristung seiner Aussetzungsanordnung
unterlassen hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1022 Nr. 11 PAAAE-06023
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 19.01.2012 - 1 V 47/12
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