1. Da die Klägerin keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hat, steht die Schätzungsbefugnis des FA außer Frage. Auch die Durchführung
der Schätzung ist nicht zu beanstanden.
2. Auch die Durchführung der Schätzung ist im Streitfall nicht zu beanstanden.Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führen
selbst grobe Schätzungsfehler bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht
zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheids; anders verhält es sich nur, wenn das FA bewusst und willkürlich zum Nachteil des
Steuerpflichtigen schätzt.
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