Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung nach § 3,4 Fördergebietsgesetz
Leitsatz
Bei der Bemessung der Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz ist bezüglich der Aufteilung des Gesamtkaufpreises
auf Grund und Boden, Altbaubestand und Sanierungsaufwendungen grundsätzlich auf die Vereinbarung der Vertragsparteien und
nicht auf die objektiven Werte abzustellen.
Nennenswerte Zweifel an der Richtigkeit der Aufteilung bestehen regelmäßig nur bei verwandtschaftlichen oder gesellschaftsrechtlichen
Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer sowie bei einem nicht unerheblichen Unterschreiten der jeweiligen Einstandspreise
des Verkäufers.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1129 Nr. 12 RAAAE-06005
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 01.11.2011 - 11 K 439/11
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