BSG Beschluss v. - B 5 R 54/12 B

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LSG Nordrhein-Westfalen, L 3 R 254/11 vom SG Köln, S 28 (26) R 80/07

Gründe

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am beim BSG eingegangenen Schreiben vom gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am zugestellten sinngemäß Beschwerde eingelegt und gleichzeitig (sinngemäß) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG sowie auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (= Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom (BGBl I 3001) eingeführten Vordruck, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH NV 1989, 802; BFH BStBl II 2001, 439 f; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Zwar ist der (sinngemäße) Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom rechtzeitig beim BSG eingegangen. Die zum Prozesskostenhilfegesuch gehörende formgerechte Erklärung ist jedoch erst am und somit nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger am endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG), vorgelegt worden.

Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe im Urteil des LSG auf das Erfordernis der Vorlage der formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage der Erklärung aus Gründen, die im Falle einer verspäteten formgerechten Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war. Insbesondere ist der Hinweis auf eine Ortsabwesenheit in der Zeit vom 6.2. bis kein Entschuldigungsgrund, da der Kläger durch die vorgenannten Erläuterungen im LSG-Urteil über den Fristablauf informiert war.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss daher abgelehnt werden (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 S 1 ZPO). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe (§ 121 Abs 1 ZPO).

Die mit Schreiben vom eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

Die Beschwerde ist somit zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Fundstelle(n):
KAAAE-05822