BAG Urteil v. - 3 AZR 731/09

Betriebsrente - Verrechnung von Leistungen anderer Versorgungsträger

Gesetze: § 1 BetrAVG, § 5 Abs 1 BetrAVG

Instanzenzug: ArbG Frankfurt Az: 4 Ca 2623/08 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 8 Sa 1873/08 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Betriebsrente zu zahlen.

2Die Klägerin ist am geboren. Sie war in der Zeit vom bis zum bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Zum trat sie in den Ruhestand.

3Das Arbeitsverhältnis war von einer Versorgungszusage unterlegt. Maßgeblich war zunächst die Pensionsordnung vom . Danach sollte die Klägerin nach Vollendung des 65. Lebensjahres abhängig von ihrer Beschäftigungszeit eine „Hauptpension“ iHv. 20 % des letzten Monatsgehalts erhalten, wobei für jedes an 35 Jahren fehlende volle Jahr ein Abzug von 1,5 % der Höchstpension vorzunehmen war.

Mit Wirkung zum wurde die ursprüngliche Pensionsordnung durch eine neue Pensionsordnung ersetzt. Hintergrund dieser Änderung war, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 1979 dem BVV a. G., einer Pensionskasse, (im Folgenden: BVV) beigetreten war. Maßgeblich war zuletzt diese Pensionsordnung in der Fassung der Pensionsordnung vom (im Folgenden: PO 1991). Ob es sich bei der PO 1991 - wie die Klägerin behauptet - um eine einseitig von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erlassene Regelung oder - wie die Beklagte behauptet - um eine Betriebsvereinbarung handelt, ist streitig geblieben. Die PO 1991 lautet auszugsweise:

5Entsprechend der PO 1991 zahlten die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin für die Klägerin Beiträge zum BVV.

Als die Klägerin in den Ruhestand trat, berechnete die Rechtsvorgängerin der Beklagten die der Klägerin zustehenden Versorgungsleistungen. Dabei überstieg die BVV-Rente die nach § 6 Nr. 2 PO 1991 berechnete Rente. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten teilte der Klägerin mit Schreiben vom dazu Folgendes mit:

7Ohne Berücksichtigung der BVV-Rente hätte die Ausgangsrente der Klägerin 1.606,22 DM, also 821,24 Euro betragen. Die BVV-Rente wurde zum auf 807,44 Euro und zum auf 783,57 Euro gekürzt.

8Die Rechtsvorgängerin der Beklagten passte die Betriebsrenten ihrer Versorgungsberechtigten einheitlich zum um 4,1 % und zum um 5,9 % an.

9Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin zunächst sowohl geltend gemacht, die Beklagte habe die sich aus dem Absinken der BVV-Rente ergebende Differenz zwischen dieser Rente und der nach § 6 Nr. 2 PO 1991 errechneten Rente zu zahlen, als auch verlangt, die zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls nach § 6 Nr. 2 PO 1991 errechnete Rente mindestens alle drei Jahre gemäß § 14 der Pensionsordnung einer Anpassung zu unterziehen. Zur Berechnung des Anpassungsbetrags hat sie die von der Beklagten allgemein für die Anpassung der Betriebsrenten zugrunde gelegten Prozentsätze herangezogen. Die Klägerin hat im Wege der Zahlungsklage den sich daraus ergebenden Differenzbetrag geltend gemacht und die Feststellung beantragt, die Beklagte sei verpflichtet, bei weiteren Reduzierungen der anzurechnenden BVV-Rente den Fehlbetrag zur zugesagten Bankpension durch entsprechende Erhöhungen der Rentenzahlungen auszugleichen.

10Das Arbeitsgericht hat angenommen, die zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls nach § 6 Nr. 2 PO 1991 errechnete Rente sei in der Höhe auszuzahlen, die sich aus der später eintretenden Differenz zwischen der BVV-Rente und dieser Rente ergebe. Es hat dem Zahlungsantrag der Klägerin in diesem Umfang stattgegeben, ihn jedoch abgewiesen, soweit die Klägerin auch eine Anpassung der sich nach § 6 Nr. 2 PO 1991 errechneten Ausgangsrente verlangt hat. Zudem hat es dem Feststellungsantrag entsprochen. Auf dieser Basis hat die Klägerin in der Berufungsinstanz das arbeitsgerichtliche Urteil verteidigt und die Rechtsansicht vertreten, aus der PO 1991 ergebe sich eine Pflicht der Beklagten, ihr eine Rente zu zahlen, falls die BVV-Rente unter die nach § 6 Nr. 2 PO 1991 errechnete Rente falle. Dafür spreche auch das Schreiben vom , das sie aus Anlass des Eintritts des Versorgungsfalls erhalten habe. Die gegenteilige Handhabung der Beklagten verstoße zudem sowohl gegen § 5 Abs. 1 BetrAVG als auch gegen § 5 Abs. 2 BetrAVG.

11Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz die sich daraus ergebenden - in der Höhe unstreitigen - Differenzbeträge ab Januar 2005 geltend gemacht und im Übrigen die Feststellung einer Leistungspflicht der Beklagten begehrt.

Die Klägerin hat vor dem Berufungsgericht zuletzt sinngemäß beantragt,

13Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, soweit sich im Versorgungsfall aufgrund der Anrechnung der BVV-Rente eine Nullleistung ergäbe, habe es dabei zu verbleiben. Eine gegenteilige Handhabung widerspreche auch dem Auszehrungsverbot nach § 5 Abs. 1 BetrAVG, weil sich dann die Höhe der BVV-Rente auf den aus der Direktzusage folgenden Anspruch auswirken könnte.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage, soweit ihr das Arbeitsgericht stattgegeben hat, auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

15Die Revision ist teilweise begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, bei einem Absinken der BVV-Rente unter die nach § 6 Nr. 2 PO 1991 zu errechnende Rente die Differenz als Betriebsrente an die Klägerin zu zahlen. Zu Unrecht hat deshalb das Landesarbeitsgericht die dahingehenden Leistungsanträge der Klägerin unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abgewiesen. Demgegenüber ist der Feststellungsantrag - was die Vorinstanzen verkannt haben - bereits unzulässig.

16I. Der mit dem Klageantrag zu 3. gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken.

171. Der Feststellungsantrag ist deshalb unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt ist.

18Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klage einen bestimmten Antrag enthalten. Streitgegenstand und Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (vgl.  - Rn. 11, AP ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3). Die eigentliche Streitfrage muss mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden können (§ 322 ZPO). Es darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen ( - Rn. 13). Das gilt auch bei einer Feststellungsklage ( - Rn. 53, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20).

19Der Feststellungsantrag entspricht nicht diesen Anforderungen. Er ist nicht geeignet, mit hinreichender Deutlichkeit klarzumachen, was eigentlich rechtskräftig zwischen den Parteien durch die Entscheidung über den Antrag geklärt ist. Aus seiner Formulierung wird nicht klar, was die Klägerin eigentlich geklärt haben möchte. Es wird nicht deutlich, ob - wie von der Klägerin ursprünglich erstinstanzlich geltend gemacht - bei der Berechnung der nach § 6 Nr. 2 PO 1991 festzusetzenden Rente nicht nur auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalls abzustellen ist, sondern darüber hinaus auch die danach zu berechnende Rente anzupassen ist, bevor ein Vergleich mit der BVV-Rente nach § 6 Nr. 3 PO 1991 stattzufinden hat oder ob - wie es das Arbeitsgericht angenommen hat und von der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffen wurde - insoweit allein auf die Ausgangsrente abzustellen ist.

202. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Das gilt auch für den Antrag zu 2.

21Mit diesem Antrag begehrt die Klägerin wiederkehrende Leistungen iSv. § 258 ZPO. Hängen diese - wie die geltend gemachten Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung ab, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. nur  - zu A 2 der Gründe, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62). Die Klägerin hat Zahlung an sich selbst verlangt und damit längstens für die Dauer ihres Lebens. Dies musste sie nicht in den Klageantrag aufnehmen (vgl.  - Rn. 18, AP BetrAVG § 2 Nr. 58 = EzA BetrAVG § 2 Nr. 30).

22II. Im Umfang der Zulässigkeit ist die Klage auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Differenz auszugleichen, die dadurch entsteht, dass die BVV-Rente unter die nach § 6 Nr. 2 PO 1991 errechnete Ausgangsrente fällt. Das ergibt die Auslegung der PO 1991.

23Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob es sich bei der PO 1991 um eine Betriebsvereinbarung oder um eine an die von ihr erfassten Arbeitnehmer gerichtete Gesamtzusage handelt. Davon hängt zwar ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis.

241. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt ( - Rn. 18, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 11).

25Eine Gesamtzusage ist als eine an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtete Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Dabei ist auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners abzustellen. In die Auslegung einzubeziehen sind solche Umstände, die auf einen Willen des Verwenders hinsichtlich der allgemeinen Bedeutung der Erklärung gegenüber allen Vertragspartnern schließen lassen. Umstände, die nur eine einzelne Vertragspartei betreffen, sind dagegen nur zu berücksichtigen, wenn es darum geht zu ermitteln, ob im konkreten Einzelfall die Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden haben (vgl. zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen:  - Rn. 50 f., BAGE 134, 269).

26Betriebsvereinbarungen sind ebenso wie typische Willenserklärungen, zu denen auch Gesamtzusagen gehören, auch vom Revisionsgericht auszulegen (vgl. zu Betriebsvereinbarungen:  - zu I der Gründe; vgl. zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen:  - Rn. 32, BAGE 134, 269).

272. Hier führt die Auslegung nach beiden Grundsätzen zu dem Ergebnis, dass die Beklagte dann, wenn sich die BVV-Rente nach Eintritt des Versorgungsfalls ändert, selbst wenn sie erstmals unter die nach § 6 Nr. 2 PO 1991 errechnete Ausgangsrente fällt, die Betriebsrente neu zu berechnen und die Differenz zwischen der Ausgangsrente und der BVV-Rente auszugleichen hat, solange und soweit sie besteht.

28a) Dafür sprechen schon Wortlaut und Systematik der PO 1991.

29aa) In § 6 Nr. 2 PO 1991 wird geregelt, wie hoch die monatliche Leistung ist. In § 6 Nr. 3 PO 1991 wird bestimmt, dass der nach § 6 Nr. 2 PO 1991 ermittelte Rentenanspruch um die Leistungen des BVV, soweit sie auf Leistungen der Bank beruhen, gekürzt wird. Bereits die Formulierungen in § 6 Nr. 2 PO 1991, die auf eine monatliche Leistung abstellen, sprechen dafür, dass es um die Situation in jedem Monat geht, während dessen eine Leistung zu erbringen ist, und nicht nur um den Monat, für den die Ausgangsrente zu berechnen ist. Zudem wird auch in § 6 Nr. 3 PO 1991 der Plural verwendet. Es sollen also mehrere Leistungen angerechnet werden. Zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geht es aber lediglich um eine monatliche Leistung des BVV.

30bb) Dass die Versorgungsordnung nicht nur die Höhe der Ausgangsrente, sondern auch die Höhe der jeweiligen laufenden Rente regeln will, ergibt sich zudem aus § 12 Nr. 1 PO 1991.

31Dort ist von dem „Anspruch auf Zahlung der Renten“ die Rede, was sich auf die laufenden monatlichen Rentenleistungen und nicht nur auf die Ausgangsrente bezieht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Begriff hier anders verwendet wird als in § 6 Nr. 3 PO 1991, wo die nach § 6 Nr. 2 PO 1991 ermittelte Rente als der dort „ermittelte Rentenanspruch“ bezeichnet wird. Dafür spricht auch der Sprachgebrauch in § 12 Nr. 5 PO 1991, wo es ebenfalls heißt, dass der „Rentenanspruch“ mit Ablauf des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzungen wegfallen, erlischt. Auch hier wird der Begriff „Rentenanspruch“ inhaltsgleich mit der Formulierung „Anspruch auf Zahlung der Renten“ verwendet und bezieht sich auf die laufenden Renten. Das folgt auch aus § 12 Nr. 6 PO 1991, wo - ersichtlich ohne inhaltliche Änderung - wieder von „Zahlung der Renten“ die Rede ist.

32cc) In die gleiche Richtung deutet auch § 17 PO 1991.

33Dort werden auch die Empfänger von Altersrenten verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen, wie beispielsweise Nachweise über Leistungen des BVV, unaufgefordert vorzulegen. Dies spricht dafür, dass der Nachweis über Leistungen des BVV nicht nur bei Errechnung der Ausgangsrente, sondern auch später bei Bezug der Rente Bedeutung hat. Das gilt auch, wenn man - was nahe liegt - diese Bestimmung so auslegt, dass sie für Antragsteller gilt, die erstmalig eine Altersrente geltend machen. Der Wortlaut von § 17 PO 1991 ist nämlich nicht darauf beschränkt.

34Gleiches folgt daraus, dass in § 17 Satz 2 PO 1991 Änderungen im Invaliditätsstatus nach § 8 Nr. 2 PO 1991 durch das Wort „gleichfalls“ den in § 17 Satz 1 PO 1991 genannten Fallgestaltungen gleichgestellt sind. § 8 Nr. 2 PO 1991 betrifft Änderungen nach Eintritt des Versorgungsfalls. Gleiches ist deshalb auch hinsichtlich der in § 17 Satz 1 PO 1991 genannten Fallgestaltungen anzunehmen. Das bedeutet, dass auch der Nachweis über die Leistungen des BVV nach Eintritt des Versorgungsfalls Bedeutung hat. Das setzt voraus, dass bei Änderungen der Leistungen des BVV Neuberechnungen vorzunehmen sind.

35dd) Aus § 14 PO 1991 folgt nichts anderes. Selbst wenn man diese Bestimmung mit der Beklagten so auslegt, dass nur tatsächlich gezahlte Renten, nicht jedoch die unterbliebene Zahlung von Renten, anhand billigen Ermessens zu überprüfen ist, bleibt für diese Bestimmung ein Anwendungsbereich. Jedenfalls soweit die Beklagte durch ein Sinken der BVV-Rente zu Leistungen verpflichtet ist, folgt aus § 14 PO 1991 auch eine Pflicht zur Anpassung.

36b) Für dieses Ergebnis spricht auch der Hintergrund der Ablösung der ursprünglichen Versorgungsordnung aus dem Jahre 1957 durch die Regelungen, wie sie nunmehr in der PO 1991 enthalten sind. Während nach der ursprünglichen Versorgungsordnung allein die Arbeitgeberseite verpflichtet war, die Altersversorgung zu leisten, sieht die Neuregelung vor, dass arbeitgeberseitig Beiträge an den BVV entrichtet werden, die für die Höhe der BVV-Rente maßgeblich sind und diese Rente bei der Berechnung der vom Arbeitgeber zu leistenden Rente anzurechnen ist. Vor diesem Hintergrund dient § 6 Nr. 3 PO 1991 nicht der Begrenzung der Höhe der Rente, für die die Beklagte einzustehen hat (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG), sondern der Vermeidung von Doppelleistungen. Die Beklagte soll nicht einerseits verpflichtet sein, eine eigene Betriebsrente zu erbringen und andererseits über ihre Beiträge die zusätzliche Zahlung der BVV-Rente zu ermöglichen. Vielmehr soll ihr durch die Anrechnung eine zweifache Leistung erspart bleiben. Eine Doppelleistung liegt aber nicht mehr vor, wenn die BVV-Rente hinter der nach § 6 Nr. 2 errechneten Rente zurückbleibt.

37c) Entgegen der Ansicht der Beklagten führt dieses Auslegungsergebnis auch nicht zu gesetzeswidrigen Ergebnissen. Es verstößt nicht gegen das Auszehrungsverbot in § 5 Abs. 1 BetrAVG.

38Nach dieser Bestimmung dürfen die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, dass Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden. Eine Auszehrung in diesem Sinne setzt dabei voraus, dass die Betriebsrenten unter den bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Betrag sinken. Dabei müssen die vom selben Arbeitgeber zugesagten Renten in der Regel als Einheit betrachtet werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die von ihm gewährte Altersversorgung - wie hier - auf verschiedene Versorgungsformen verteilt ( - zu II 1 a der Gründe, BAGE 92, 310). Denn das Auszehrungsverbot dient dazu, zu verhindern, dass die Dynamisierung sozialer Leistungen entgegen ihrem Sinn und Zweck nicht dem Empfänger zugutekommt, sondern den Arbeitgeber entlastet (BT-Drucks. 7/1281 S. 29). Es hat aber nicht den Zweck, im wirtschaftlichen Ergebnis den Arbeitgeber zu zwingen, erhöhte Leistungen zu erbringen.

39Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob § 6 Nr. 2 PO 1991 eine Gesamtversorgungsobergrenze iSv. § 5 Abs. 1 Alt. 2 BetrAVG festlegt und ob sich in diesem Fall das Auszehrungsverbot allein auf die Gesamtversorgungsobergrenze bezieht.

40d) Die vom Landesarbeitsgericht und von der Beklagten angeführte Entscheidung des Senats vom (- 3 AZR 434/02 - BAGReport 2004, 269) steht dem ebensowenig entgegen wie das von dieser Entscheidung in Bezug genommene Senatsurteil vom (- 3 AZR 230/98 - BAGE 92, 315).

41In der Entscheidung vom (- 3 AZR 434/02 - BAGReport 2004, 269) hat der Senat festgestellt, dass eine Verrechnung von Leistungssteigerungen anderer Versorgungsträger mit der Betriebsrente in der Rentenbezugsphase einer Rechtsgrundlage in der Versorgungsordnung bedarf. Er hat die dort streitbefangene Versorgungsordnung so ausgelegt, dass eine Verrechnungsmöglichkeit nicht bestand. Dabei hat er für Gesamtversorgungssysteme, die ein Arbeitgeber unter Einschaltung mehrerer externer Versorgungsträger getroffen hat, offengelassen, ob ein derartiger Anrechnungsvorbehalt immer ausdrücklich in der Versorgungsordnung enthalten sein muss oder ob er sich auch ohne ausdrückliche Regelung aus einem solchen System ergibt ( - zu B II 2 der Gründe und Eingangserwägung, aaO). Diese vom Senat seinerzeit offengelassene Frage stellt sich hier nicht unmittelbar, da die Beklagte mit dem BVV nur einen externen Versorgungsträger bei der Berechnung der Versorgung berücksichtigt. Insbesondere spielt - anders als im seinerzeit entschiedenen Fall - die gesetzliche Rente bei der Berechnung keine Rolle. Jedoch spricht nichts in der Entscheidung dafür, immer dann eine ausdrückliche Regelung zu verlangen, wenn auch in der Rentenphase bei der Änderung von Leistungen externer Versorgungsträger eine Neuberechnung der Rente erfolgen soll. Es kommt vielmehr auf die Auslegung der jeweiligen Versorgungsordnung nach allgemeinen Grundsätzen an.

42Das Senatsurteil vom (- 3 AZR 230/98 - BAGE 92, 310) betraf einen Fall, in dem die spätere Verrechnung ausdrücklich vorgesehen war. Der Senat hat eine von dieser ausdrücklichen Regelung abweichende einschränkende Auslegung der Versorgungsordnung abgelehnt ( - zu I der Gründe, aaO). Eine Aussage, eine derartige Verrechnung des laufenden Rentenbezugs müsse in der Versorgungsordnung immer ausdrücklich vorgesehen sein, findet sich in der Entscheidung nicht.

43e) Nach allem kommt es weder auf die Bedeutung des Schreibens vom an, mit dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin die Berechnung der Ausgangsrente mitgeteilt hat, noch ist die im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltende Unklarheitenregelung (nunmehr § 305c Abs. 2 BGB) für die Entscheidung von Bedeutung.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Fundstelle(n):
DB 2012 S. 984 Nr. 17
SAAAE-05760