Vorsteuerabzug für Aufwendungen betreffend eines bebauten Grundstücks - Unzulässige Klage
Leitsatz
Nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 FGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden
ist. Der Streitgegenstand ergibt sich unter Berücksichtigung des Sachverhalts, der der Entscheidung zugrunde lag.
Über die Frage des Vorsteuerabzugs für Aufwendungen betreffend des bebauten Grundstücks hat das Finanzgericht Nürnberg in
seinem Urteil vom (Az. 2 K 1742/2007) abschließend und rechtskräftig entschieden. Der damalige Entscheidungsgegenstand
ist mit dem des vorliegenden Verfahrens identisch.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): QAAAE-05684
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 24.01.2012 - 2 K 728/2009