Antragsverfahren auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen; Vollständigkeit der Angaben durch den Antragsteller
Leitsatz
1. Ein Vergütungsantrag, der innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist nicht nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt
worden ist bzw. in dem nicht alle vorgesehenen entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen abgegeben worden sind, ist
abzuweisen. Die in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks geforderten Erklärungen des Antragstellers sind für die Entscheidung
über die beantragte Vorsteuervergütung erheblich.
2. Die Angabe "Geschäftskosten" ist nicht aussagekräftig, da es sich hierbei um einen viel zu allgemeinen, nichtssagenden
Begriff handelt. Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks erfordert eine konkrete Angabe zum Verwendungszweck des Erwerbs bzw.
der Leistung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 12 Nr. 45 DStRE 2013 S. 95 Nr. 2 EFG 2012 S. 1199 Nr. 12 Ubg 2013 S. 123 Nr. 2 GAAAE-05683
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