Korrektur der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 35b Abs. 2 S. 3 GewStG nur bei Vorliegen
der Voraussetzungen zur Änderung des Messbescheids
Übersehen einer gewerbesteuerlichen Organschaft ist keine offenbare Unrichtigkeit
1. Voraussetzung für die Änderung eines Verlustfeststellungsbescheids im Berichtigungswege nach § 35b Abs. 2 S. 3 GewStG ist
neben der Änderung der Berechnungsgrundlagen für den Gewerbeverlust, dass diese Änderung zugleich die Voraussetzungen für
die Änderung eines Messbescheids nach § 35b Abs. 1 GewStG oder nach §§ 129, 164, 165, 171 ff. AO erfüllt mit Ausnahme des
Erfordernisses der steuerlichen Erheblichkeit.
2. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO liegt nicht vor, wenn in der Gewerbesteuererklärung des Organträgers
übersehen wurde, den Gewerbeertrag um die phasengleich vereinnahmte Gewinnausschüttung einer gewerbesteuerlichen Organgesellschaft
zu korrigieren, um eine Doppelerfassung des Gewerbeertrags zu vermeiden.
3. Wurde dem Antrag des Organträgers folgend der gegen ihn ergangene Gewerbesteuermessbescheid korrigiert, so ist die Änderungsmöglichkeit
nach § 174 Abs. 4, 5 AO auch dann verbraucht, wenn der Änderungsbescheid materiell unrichtig ist, weil die Höhe des Gewerbeertrags
falsch berechnet wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2013 S. 216 Nr. 4 EFG 2012 S. 1181 Nr. 12 StBW 2012 S. 296 Nr. 7 Ubg 2013 S. 192 Nr. 3 VAAAE-05678
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