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FG Münster Urteil v. - 1 K 1936/09 E EFG 2012 S. 916 Nr. 10

Gesetze: EStG § 16 Abs 2, EStG § 16 Abs 3, EStG § 15 Abs 2

Betriebsaufgabe:

Fortbestand des ruhenden Gewerbebetriebs einer Tankstelle nach Abbau der Tankvorrichtungen

Leitsatz

Wird der Gewerbebetrieb einer Tankstelle faktisch dadurch ruhend gestellt, dass die Tankvorrichtungen abgebaut werden, aber keine Betriebsaufgabe erklärt, so bleiben alle Einnahmen aus der Nutzung des Grundstücks aus Garagenvermietung und -verpachtung sowie ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Betriebsgrundstücks Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine dem entgegenstehende einvernehmliche Erklärungspraxis, dass Vermietungs- und Pachteinnahmen als VuV-Einkünfte erklärt worden sind, ist nicht von Bedeutung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2012 S. 916 Nr. 10
NAAAE-05672

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FG Münster, Urteil v. 17.01.2012 - 1 K 1936/09 E

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