Fortbestand des ruhenden Gewerbebetriebs einer Tankstelle nach Abbau der Tankvorrichtungen
Leitsatz
Wird der Gewerbebetrieb einer Tankstelle faktisch dadurch ruhend gestellt, dass die Tankvorrichtungen abgebaut werden, aber
keine Betriebsaufgabe erklärt, so bleiben alle Einnahmen aus der Nutzung des Grundstücks aus Garagenvermietung und -verpachtung
sowie ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des Betriebsgrundstücks Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine dem entgegenstehende
einvernehmliche Erklärungspraxis, dass Vermietungs- und Pachteinnahmen als VuV-Einkünfte erklärt worden sind, ist nicht von
Bedeutung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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