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Sozialrecht; | Nichtumsetzung der Richtlinie 96/82/EG durch Belgien
In der Rs. C-423/00 hat der EuGH am ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen: Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates v. zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen, dass es nicht innerhalb der festgelegten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.