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Niederlande; | zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung)
Das im BStBl 2001 Teil I S. 66 veröffentlichte Abkommen v. zwischen Deutschland und den Niederlanden über die gegenseitige Amtshilfe bei der Beitreibung von Steueransprüchen und der Bekanntgabe von Schriftstücken ist gem. Art. 17 Satz 3 am in Kraft getreten. Die Amtshilfe bei der Steuererhebung im Verhältnis zu den Niederlanden beschränkt sich hiernach nicht mehr auf den Bereich der Grenzgänger, sie umfasst vielmehr alle in dem Abkommen aufgeführten Steuern und Personen. Mit Inkrafttreten des Abkommens ist Tz. 4.8 des - (BStBl I S. 102) (Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung – Beitreibung), gegenstandslos geworden ().