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Einkommensteuer | Aufteilung von Leistungen bei der nachgelagerten Besteuerung
Das zur Aufteilung von Leistungen bei der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG Stellung genommen. In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das (BStBl 2004 I S. 1061) unter Tz. 3 um folgenden Satz ergänzt: „Führt die Aufteilung nach dem beitragsproportionalen Verfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen, hat die Versorgungseinrichtung auf Verlangen des Leistungsempfängers die Aufteilung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durchzuführen.„ Die Ergänzung des BMF-Schreibens ist von den betrieblichen Versorgungseinrichtungen für Mitteilungen anzuwenden, die erstmals nach dem ausgestellt werden.