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Track 12 | Bewirtungen: Restriktive Auslegung der Sonderregelung für Gastwirte
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewirtung von Kunden und Lieferanten (z.B. anlässlich eines Galaempfangs zum Betriebsjubiläum) unterliegen auch bei einem Gastwirt der Abzugsbeschränkung und sind damit nur zu 70 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Sonderregelung in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG ermöglicht einen Abzug in voller Höhe nur bei Werbe- oder Probeessen.
Können Gastwirte nur die Kosten für Werbe- oder Probeessen in voller Höhe absetzen? Oder auch dann, wenn anlässlich eines Betriebsjubiläums Kunden, Lieferanten und andere Geschäftspartner zu einer Gala eingeladen werden? Diese Frage hat aktuell der Bundesfinanzhof geklärt.
Hintergrund ist eine Sonderregelung in § 4 Abs. 5 EStG. Nach Satz 2 sind Bewirtungskosten nicht nur zu 70 %, sondern in voller Höhe abzugsfähig, soweit Bewirtungen und jetzt zitiere ich wörtlich:
„Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen” sind.
In unserer August-Ausgabe 2011 hatten wir Sie über ein unerfreuliches Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg informiert. Danach soll nicht jede hausinterne Bewirtung von Geschäftsfreunden oder potentiellen Kunden unter die Ausnahmeregelung fallen. Vielmehr sol...