BFH Beschluss v. - IX B 106/11

Berücksichtigung der Erfolgsaussichten einer künftigen Revision

Gesetze: FGO § 126 Abs. 4

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensmängel zuzulassen.

2 Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist, können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Interesse der Prozessökonomie die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) berücksichtigt werden (vgl. , BFH/NV 2000, 875, m.w.N.). Im Streitfall könnte die angestrebte Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger mit seiner Klage Einwendungen gegen einen Folgebescheid erhebt, die dem Verfahren über den (ebenfalls angefochtenen) Grundlagenbescheid vorbehalten sind. Dies hat das Finanzgericht in seiner erstinstanzlichen Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht.

3 Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 768 Nr. 5
BAAAE-04746