Eigenheimzulage bei Übertragung des Miteigentumsanteils an der Wohnung zwischen Ehegatten rund zwei Jahre vor der endgültigen
Trennung der Ehegatten
Leitsatz
Haben Ehegatten als Miteigentümer ein Einfamilienhaus erworben sowie hierfür Eigenheimzulage beantragt und übernimmt ein Ehegatte
während des Förderzeitraums wegen einer Ehekrise und einer im Raum stehenden Trennung den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten,
so steht dem nunmehrigen Alleineigentümer-Ehegatten nunmehr die volle, ungekürzte Eigenheimzulage für das Objekt zu. Das gilt
auch dann, wenn sich die Ehegatten tatsächlich erst rund zwei Jahre später trennen; § 6 Abs. 2 S. 5 EiGZulG setzt nur einen
sachlichen und keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Übertragung des Miteigentumsanteils und der Trennung der Ehegatten
voraus.
Fundstelle(n): EAAAE-04690
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.01.2012 - 7 K 7123/10
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