Änderung der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung wegen nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen.
Leitsatz
1. Ein Steuerpflichtiger handelt regelmäßig grob schuldhaft i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn ausdrückliche Nachfragen
einer Finanzbehörde nicht beantwortet werden.
2. Der Kindergeldberechtigte kann nicht davon ausgehen, dass es ausreichend ist, die Kindergeldangelegenheit allein einer
Klärung durch die ehemalige Ehefrau und Mutter des Kindes zu überlassen, nur weil auf deren Girokonto das Kindergeld überwiesen
wird.
3. Die Bestandskraft eines nicht angefochtenen Bescheides, durch den eine Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird, erstreckt
sich in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe.
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