Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 15 K 1899/10 Kg
Gesetze: EStG § 31
§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 2
Art. 4 Abs. 1 Buchst. h
Art. 13 Abs. 1 Satz 1
Art. 13 Abs. 2 Buchst. a
Anhang I Teil I D Buchst. a; EG Art. 39; GG Art. 3 Abs. 1
In den Niederlanden nichtselbständig tätiger hat keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld in Höhe der Differenz zu den niederländischen
Familienleistungen.
Leitsatz
Ein in Deutschland wohnhafter und in den Niederlanden nichtselbständig tätiger Grenzgänger, der ausschließlich in den Niederlanden
sozialversichert ist und dort Familienleistungen bezieht, hat unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit der VO (EWG) 1408/71
nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld in Höhe der Differenz zu den niederländischen
Familienleistungen.
Die Familienleistungen in den Niederlanden sind ungeachtet ihrer geringeren Höhe mit den deutschen Kindergeldansprüchen vergleichbar
i. S. von § 65 EStG.
Der Regelung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verstößt weder gegen gemeinschaftsrechtliche noch gegen verfassungsrechtliche
Vorschriften.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.07.2011 - 15 K 1899/10 Kg
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