Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Bielefeld vom
Gründe
Der Antrag des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist unzulässig, weil er mit einer Bedingung verknüpft (vgl. , BGHSt 5, 183; Beschluss vom - 2 StR 497/72, BGHSt 25, 187, 188) und - da die Frist zur Einlegung der Revision nicht versäumt wurde - auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet ist (, Rn. 2 mwN). Hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist dem Angeklagten S. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Versäumung dieser Frist kein Verschulden trifft.
Die Revisionen der Angeklagten S. , G. und B. sind aus den von dem Generalbundesanwalt angeführten Gründen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Einwand des Angeklagten B. , ihm hätte bei der Bemessung der Strafe nicht vorgeworfen werden dürfen, dass er keine Anstrengungen zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Forderung unternommen hat, zeigt keinen Rechtsfehler auf. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Darlehensvertrag zwischen dem Angeklagten B. und dem Zeugen K. wegen Wuchers oder Wucherähnlichkeit nach § 138 BGB nichtig war, wäre jedenfalls der Anspruch auf Rückgewähr der Darlehensvaluta nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB einklagbar gewesen, da die vereinbarte Laufzeit am verstrichen war (vgl. , NJW 1983, 1420, 1422; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl., § 817 Rn. 35 mwN.).
Fundstelle(n):
EAAAE-04557