Unerlaubter Waffenbesitz: Konkurrenz bei gleichzeitigem Besitz von Waffen und Munition oder von waffenrechtlich verbotenen Gegenständen
Gesetze: § 52 StGB, § 53 StGB, § 2 Abs 3 Anl 2 Abschn 1 Nr 1.3.2 WaffG, § 52 WaffG, § 52a WaffG
Instanzenzug: LG Meiningen Az: 533 Js 9001/10 - 1 KLs
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition sowie wegen unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstands nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.000 Euro sowie die Einziehung von drei Feinwaagen angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2Der unerlaubte Erwerb einer Schusswaffe nebst Munition und der Besitz eines verbotenen Gegenstands nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG stehen in Tateinheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der zusammen treffende Besitz von Waffen und Munition oder von waffenrechtlich verbotenen Gegenständen, auch wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen, zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammentreffen (vgl. , StV 2010, 526 f.; Beschluss vom - 1 StR 574/10, StraFo 2011, 61). Der Senat ändert den Schuldspruch. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der insoweit geständige Angeklagte sich gegen die Konkurrenzkorrektur nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
3Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der beiden Einzelstrafen. Der neue Tatrichter wird unter Beachtung von § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO eine neue Einzelstrafe zu bilden haben.
4Keinen Bestand hat ferner die Gesamtstrafe, zu deren Bildung das Landgericht keine Begründung abgegeben hat, obwohl dieser eigenständige Strafzumessungsakt einer Begründung bedarf (vgl. schon , BGHSt 24, 268, 269 f.).
Ernemann Appl Berger
Eschelbach Ott
Fundstelle(n):
PAAAE-04549