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Rangrücktritt = Forderungsverzicht?
I. Die Gestaltungsinstrumente
Idealtypisch kann man zwei bilanztechnische Möglichkeiten zur Vermeidung einer Gesellschaftsinsolvenz bei Gesellschafter-Fremdfinanzierung der aufgelaufenen Verluste der Gesellschaft, die das Nennkapital und andere Eigenkapitalien übersteigen, unterscheiden:
Rangrücktritt,
Forderungsverzicht, ggf. mit Besserungsvereinbarung.
Als weitgehend passende „Daumenregel” gilt dabei: Der Rangrücktritt bewirkt keine Veränderung auf der Passivseite der Schuldnerin (Gesellschaftsseite), auch wenn dieser Rücktritt auf zugehörige Zinsen ausgeweitet wird. Dagegen generiert der Forderungsverzicht auch mit einer Besserungsvereinbarung bei der Gesellschaft Eigenkapital, z. B. mit Ausweis der bisherigen Verbindlichkeit in der Kapitalrücklage, was eine steuerpflichtige Betriebsvermögensmehrung bewirkt, meistens als außerordentlicher Ertrag – den das Steuergesetz nicht kennt – bezeichnet. Allerdings kann dieser steuerliche Gewinn reduziert oder gar kompensiert werden durch eine konstruierte Einlage i. H. des werthaltigen Teils der Verbindlichkeit. Deren Wert wird dabei eigenartigerweise durch die Forderung des Gesellschafters bestimmt ...