BGH Beschluss v. - 2 StR 633/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche immaterielle Schäden zu ersetzen, die diesem aus der Tat künftig entstehen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind (vgl. ), da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Frage der Besetzung verweist der Senat auf seine Urteile vom - 2 StR 482/11 - und vom - 2 StR 346/11 -.

Fundstelle(n):
YAAAE-04037