BGH Beschluss v. - KRB 43/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Düsseldorf, V-1 Kart 12/11 (OWi) vom

Gründe

I. Das Bundeskartellamt erließ gegen die Beschwerdeführerin wegen kartellrechtswidriger Absprachen ihres Organs nach § 30 OWiG am einen Bußgeldbescheid und setzte gegen sie als Nebenbetroffene ein Bußgeld in Höhe von 3 Mio. € fest. Nachdem die Beschwerdeführerin den von ihr eingelegten Einspruch zurückgenommen hatte, bezahlte sie am die Geldbuße. Mit Beschluss vom forderte das Bundeskartellamt von der Beschwerdeführerin als angefallene Zinsen nach § 81 Abs. 6 GWB einen Betrag in Höhe von 922.689,16 € an, den sie später geringfügig berichtigte. Gegen diesen Zinsanforderungsbescheid hat die Beschwerdeführerin "Einspruch" eingelegt sowie "Einwendungen nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG" erhoben, wobei sie in erster Linie verfassungsrechtliche Bedenken geltend macht. Während das Bundeskartellamt den Einspruch als unzulässig verworfen hat (vgl. auch den im Einspruchsverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom selben Tag KRB 39/11), hat es mit Beschluss vom die Einwendungen im Vollstreckungsverfahren zurückgewiesen und die Sache zur gerichtlichen Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf weitergeleitet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat, nachdem es bereits vorher die Vollstreckung vorläufig ausgesetzt hatte, mit Beschluss vom dieses Verfahren im Hinblick auf einen in einem Parallelverfahren ergangenen Vorlagebeschluss nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt. Gegen diese Verfahrensaussetzung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde, der das nicht abgeholfen hat.

II. Die Beschwerde gegen die Aussetzungsentscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht statthaft. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Anfechtung der Zinszahlungsanforderung um ein gerichtliches Verfahren nach § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG. Gerichtliche Entscheidungen über Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 3 OWiG sind unanfechtbar (§ 104 Abs. 3 Satz 2 OWiG), weil sie nicht zu den in § 104 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 OWiG abschließend genannten beschwerdefähigen Entscheidungen zählen. Wenn schon in der Hauptsache ergangene Beschlüsse keiner Beschwerde unterliegen, kann für Zwischenentscheidungen, wie hier die Aussetzung, nichts anderes gelten.

Fundstelle(n):
XAAAE-04007