Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer; | Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei Be- und Verarbeitungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat
Mit Schr. v. - IV D 1 - S 7131 - 7/01 teilt der BMF mit, dass die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 Abs. 1 Satz 1 UStG in Anspruch genommen werden kann, wenn der gelieferte Gegenstand vor dem Gelangen in das Drittlandsgebiet nicht im Inland, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat im Auftrag des Abnehmers be- oder verarbeitet worden ist.