Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug:
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten T. und K. gegen das werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Höhe der Tagessätze der verhängten Einzelgeldstrafen wird auf einen Euro festgesetzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 344/11 - und vom - 3 StR 138/88, BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Angeklagten P. und Tr. tragen die Kosten ihrer zurückgenommenen Revisionen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
IAAAE-03669