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Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB SAAAE-03589 Die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 eingeführte Vorschrift des § 55 Abs. 4 InsO, die auf alle ab dem beantragten Insolvenzverfahren anzuwenden ist, hat zu zahlreichen Anwendungsproblemen in der Praxis geführt. Mit (BStBl 2012 I S. 120) nimmt die Finanzverwaltung nunmehr erstmals zu den Anwendungsfragen des § 55 Abs. 4 InsO Stellung.
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Anwendungsbereich der Vorschrift
[i]Begründung von Verbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO§ 55 Abs. 4 InsO hat ausschließlich für den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter Bedeutung. Dieser begründet eine Verbindlichkeit nach § 55 Abs. 4 InsO, indem er selbst eine Handlung tätigt (z. B. Verwertung von Anlagevermögen im Rahmen einer Einzelermächtigung) oder Handlungen des Insolvenzschuldners zustimmt. Die Zustimmung kann durch Tun, Dulden oder Unterlassen erfolgen.
[i]Geltung für alle Steuerarten keine Anwendung bei Steuererstattungen und SteuervergütungenVon der Vorschrift sind sämtliche Steuerarten und auch steuerliche Nebenleistungen – insbesondere Säumniszuschläge – betroffen. Die Vorschrift ist jedoch nur auf Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis anzuwenden. Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 55 Abs. 4 InsO.
[i]Keine Masseverbindlichkeit bei WiderspruchWiderspr...