Eine personelle Beherrschung der Betriebsgesellschaft durch den
Besitzunternehmer ist bereits dann anzunehmen, wenn er – ungeachtet eines
Zustimmungserfordernis des Mitgesellschafters in über den gewöhnlichen
Geschäftsbetrieb hinausgehenden Fällen - auf Dauer gesehen mit den Mitteln des
Gesellschaftsrechts die Geschäfte des täglichen Lebens der Betriebsgesellschaft
beherrscht.
Der erforderliche Buchnachweis für die Bildung und Auflösung
einer Reinvestitionsrücklage ist nicht geführt, wenn die Einkünfte aus der
pachtweisen Überlassung der Geschäftsgrundstücke an die Betriebsgesellschaft
gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt und die Veräußerung der Grundstücke als
steuerlich unbeachtlicher Vorgang im Privatvermögen behandelt wird.
Wird in einem anhängigen Klageverfahren der Hilfsantrag auf
Berücksichtigung einer Rücklage nach § 6 b EStG gestellt, so muss auch die
Voraussetzung des Buchnachweises gemäß § 6 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 EStG in diesem
Klageverfahren hilfsweise erfüllt werden, damit die begehrte Gewinnminderung im
Urteil berücksichtigt werden kann.
Eine Vertagung zur Erfüllung dieser Voraussetzung ist nicht
geboten, da das Wahlrecht auf Berücksichtigung einer Rücklage auch nach Ergehen
des Urteils in der Tatsacheninstanz bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist
ausgeübt werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAE-03591
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Online-Dokument
FG Düsseldorf, Urteil v. 16.12.2009 - 9 K 3626/06 E
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