Kein Kindergeldanspruch bei Erbringung einer Missionarstätigkeit
im Ausland für eine Kirche mit öffentlich-rechtlichem Status bei Nichterfüllung
der Tatbestandsvoraussetzungen der in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d
EStG genannten Verweisungsvorschriften
Leitsatz
1. Ein vom volljährigen Kind für eine
Kirche mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Ausland
erbrachter Missionarsdienst erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine
kindergeldrechtliche Berücksichtigung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d
EStG, wenn die Kirche nicht durch eine
Entscheidung der zuständigen Landesbehörde als Träger eines freiwilligen
sozialen oder ökologischen Jahres i. S. d. Jugendfreiwilligendienstegesetz
zugelassen ist, es an der für das Programm „Jugend in Aktion”
erforderlichen Bewilligung durch die im Auftrag des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend handelnde Deutsche Nationalagentur oder
durch die Europäische Kommission fehlt und wenn die Kirche auch nicht Träger
für die Leistung eines Dienstes nach
§ 14b des Zivildienstgesetzes oder Träger für den
entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” ist.
2. Die Missionarstätigkeit stellt
auch keinen Freiwilligendienst aller Generationen i. S. d.
§ 2 Abs. 1a SGB VII
dar, wenn das Kind nicht mit der Kirche eine schriftliche Vereinbarung mit
Festlegungen über die Art und den zeitlichen Umfang des gemeinwohlorientierten
Dienstes, den das Kind zu übernehmen verspricht, abgeschlossen hat.
3. Ein Kind kann nach § 32 Abs. 4 S.
1 Nr. 2 Buchst. d
EStG nur berücksichtigt werden, wenn die
Voraussetzungen der jeweiligen Verweisungsnorm exakt erfüllt sind. Eine analoge
Anwendung des Berücksichtigungstatbestandes auf andere als die genannten
Freiwilligendienste scheidet aus (Anschluss an
).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAE-03495
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 09.11.2011 - 8 K 1840/10 (Kg)
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