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Grundlagen - Stand: 08.11.2021

Handelsvertreter mit Auslandsbezug

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Handelsvertreters mit Auslandsbezug

Es kommt in der Praxis häufig vor, dass deutsche Unternehmen für ausländische Märkte Handelsvertreter bestellen. Ebenso beschäftigen ausländische Unternehmen in Deutschland eigener Handelsvertreter. In all diesen Fällen stellt sich die Frage, nach welchem Recht der Vertrag des Handelsvertreters sich bemisst und insbesondere, ob von den mitunter zwingenden Rechtsvorschriften des deutschen Handelsvertreterrechts abgewichen werden kann.

II. Internationales Recht

Bei Sachverhalten, bei denen ein Bezug zum Ausland bzw. zu einem ausländischen Recht besteht, muss zunächst die Frage gestellt werden, nach welcher nationalen Rechtsordnung der Sachverhalt zu beurteilen ist. Angesprochen sind somit zunächst die Rechtsvorschriften des internationalen Privatrechts (Kollisionsrecht). Diese Regelungen finden sich vornehmlich im zweiten Kapitel des EGBGB. Etwas anderes gilt, wenn multi- oder bilaterale speziellere Regelungen bestehen. Bei Handelsvertreterverhältnissen, die einen Auslandsbezug aufweisen, gilt die speziellere Rom I-Verordnung.

Nach der Rom I-VO besteht bei Handelsvertreterverträgen grundsätzlich freie Rechtswahl .

Danach ist es den Parteien freigestellt, welches Recht sie für den Handelsvertretervertrag wählen. Es kann auch ein „neutrales Recht” gewählt werden, d.h. ein Recht, zu dem der Sachverhalt keine Bezüge aufweist.

Beispiel:

Ein italienischer Handelsvertreter wird für ein deutsches Unternehmen in Österreich tätig. Theoretisch könnten die Vertragsparteien vereinbaren, dass für den Handelsvertretervertrag schweizerisches Recht gilt.

Selbst ein reines Inlandsgeschäft kann grundsätzlich einem ausländischen Recht unterstellt werden. In diesem Fall sind allerdings die intern zwingenden Vorschriften des Inlandsrechts zu beachten.

Beispiel:

Ein deutsches Unternehmen bestimmt für seinen deutschen Handelsvertreter, der im Inland tätig wird, dass der Vertrag sich nach österreichischem Recht bemessen soll. In diesem Fall finden die Regelungen des deutschen Handelsvertreterrechts Anwendung, soweit sie zwingender Natur sind.

Ist in einem Handelsvertretervertrag mit Auslandsbezug keine Rechtswahl enthalten, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem der Handelsvertreter seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

III. Ausländischer Handelsvertreter eines inländischen Unternehmers

Mangels einer ausdrücklichen Rechtswahl gilt für den Vertrag eines inländischen Unternehmers mit einem ausländischen Handelsvertreter das Recht des Ortes, an dem der ausländische Handelsvertreter tätig wird. Maßgeblich ist also das Recht am Ort seiner ausländischen Niederlassung.

Beispiel:

Ein belgischer Handelsvertreter wird für einen deutschen Unternehmer in Frankreich tätig. Dort unterhält der belgische Handelsvertreter auch seine Niederlassung. Auf den Handelsvertretervertrag findet – sofern die Parteien keine anderweitige Regelung im Vertrag getroffen haben – französisches Recht Anwendung.

In dem vorbenannten Beispiel können der deutsche Unternehmer und der belgische Handelsvertreter aber auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts für den Handelsvertretervertrag vereinbaren. In diesem Fall gelten die Vorschriften des HGB, wie z. B. die zwingenden Regelungen zum Ausgleichsanspruch, von denen nicht abgewichen werden kann.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn im vorbenannten Beispiel der belgische Handelsvertreter für den deutschen Unternehmer nicht in Frankreich, sondern in den USA tätig wird. Wird der Handelsvertreter nicht innerhalb der EU oder des EWR für den Unternehmer tätig und findet deutsches Recht auf den Vertrag Anwendung, so sieht das deutsche HGB vor, dass das Handelsvertreterrecht in allen Punkten stets nachgiebig ist. Von den ansonsten zwingenden Vorschriften des HGB kann somit abgewichen werden.

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