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Erstattungspflicht bei Doppelsicherung und Verwertung der Gesellschaftssicherheit
Ist das Bankdarlehen einer GmbH sowohl am Gesellschaftsvermögen (hier: Sicherungsübereignung von Fahrzeugen) als auch am Vermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers (hier: Grundschulden am Privatgrundstück) gesichert, muss der Gesellschafter in der Insolvenz der GmbH den Betrag zur Insolvenzmasse leisten, den der Insolvenzverwalter durch Verwertung der Gesellschaftersicherheit erlangt und an die Bank ausgekehrt hat (§ 143 Abs. 3 InsO analog). Der Fall der Doppelsicherung im Insolvenzverfahren ist im Gesetz nicht besonders geregelt und im Gesetzgebungsverfahren auch nicht bedacht worden. Es handelt sich um eine unbeabsichtigte Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu schließen ist ().
Die analog herangezogene Vorschrift verpflichtet den Gesellschafte...