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Nachträgliche Offenlegung des Hin- und Herzahlens bei der AG
In Anlehnung an § 19 Abs. 5 GmbHG regelt der im Zuge des ARUG zum eingeführte § 27 Abs. 4 AktG erstmals das sog. Hin- und Herzahlen bei der AG. Die Verwirklichung dieses Privilegierungstatbestands hat deshalb unter Berücksichtigung der entsprechenden übertragbaren GmbH-Rechtsprechung zur Voraussetzung, dass (1) die Bareinlage zunächst ordnungsgemäß an die Gesellschaft geleistet wird und (2) aufgrund einer im Zeitpunkt der Einlageleistung und vor der Anmeldung zwischen den Gründern bzw. zwischen AG, vertreten durch den Vorstand, und dem Inferenten bestehenden Absprache die vereinbarte Zahlung an den Inferenten wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht. Ferner (3) darf der Vorgang keine verdeckte Sacheinlage darstellen und (4) muss die AG aus dem Rückzahlungsvorgang einen vollwertigen un...