BGH Beschluss v. - VII ZA 15/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG München, 121 C 33281/07 OLG München, 22 AR 341/11 vom

Gründe

I. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BGH, Beschlüsse vom - V ZR 8/10, Rn. 2 [...]; vom - I ZB 85/08, Rn. 3 [...]; BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; NJW-RR 2008, 72, 73).

Ein offenbar grundloses, weil nur pauschales Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 45 Rn. 4; BVerwG, NJW 1997, 3327 f.). Ein solches liegt vor, wenn der Ablehnungsgrund nicht durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert worden ist; Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür nicht (BVerwG, aaO). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller macht zur Begründung des Ablehnungsgesuchs die Besorgnis der Befangenheit der namentlich genannten Richter, die den Beschluss vom gefasst haben, geltend, weil diese mit Absicht und Vorsatz willkürlich gegen das Gebot der Gleichbehandlung und den allgemeinen Justizgewährleistungsanspruch des Grundgesetzes verstoßen hätten. Diese pauschale Behauptung ist ohne jede Tatsachensubstanz und daher von vornherein ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit der genannten Richter aufzuzeigen. Damit ist eine weitere Prüfung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes weder nötig noch überhaupt möglich. In derartigen Fällen, in denen ein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand entbehrlich ist, können die abgelehnten Richter die Entscheidung selbst treffen (BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f.). In diesen Fällen erübrigt sich auch die Abgabe einer dienstlichen Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 ZPO (Zöller/ Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 44 Rn. 4).

II. Die vom Antragsteller erhobene nicht statthafte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom ist zu seinen Gunsten als Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO aufzufassen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen zur Kenntnis genommen, jedoch aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.

Fundstelle(n):
CAAAE-03188