BGH Beschluss v. - 3 StR 428/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Kleve vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Aufhebung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Kleve vom und unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Kleve vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten bleibt in Bezug auf den Schuldspruch, die Einzelstrafen und die Maßregelanordnung ohne Erfolg.

Die Gesamtfreiheitsstrafe kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nach Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Kleve nicht auch die Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Geldern vom in die hier zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Dies wäre nur rechtsfehlerfrei, wenn - was nicht der Fall ist - die Strafe bereits vollstreckt worden wäre oder wenn die der Verurteilung zugrundeliegende Tat vor einer der früheren, in diesem Fall eine Zäsur bildenden Verurteilungen des Angeklagten begangen worden wäre. Dies ist indes nicht sicher festgestellt, denn allem Anschein nach handelt es sich bei dem in den Urteilsgründen genannten Tattag, dem , um einen Schreibfehler. Der Ladendiebstahl wäre mit großer Wahrscheinlichkeit schon absolut verjährt gewesen (§ 242 Abs. 1, § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78c Abs. 3 StGB).

Über die Bildung der Gesamtstrafe muss deshalb neu entschieden werden. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch gemacht.

Für den Fall, dass sich am Vollstreckungsstand der Strafen aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Kleve bis zur erneuten Gesamtstrafenentscheidung etwas ändern sollte, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass für die Frage der Erledigung der dort einbezogenen Strafen der Zeitpunkt des ersten Urteils maßgebend bleibt (st. Rspr.; vgl. , BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; , BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; , NStZ-RR 2008, 72).

Fundstelle(n):
RAAAE-03170