BGH Beschluss v. - XI ZR 254/10

Darlegungs- und Beweislastregeln bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen und bei Feststellungsklagen

Gesetze: § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 256 ZPO, § 543 Abs 2 S 2 Nr 2 Alt 2 ZPO

Instanzenzug: Az: 9 U 54/09vorgehend Az: 25 O 172/08

Gründe

1Der Sache kommt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Die Revision der Klägerin hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

21. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Erblassers mit der Revision weiterverfolgten Zahlungsantrag (Klageantrag zu 1.) zu Recht verneint, so dass das Rechtsmittel unbegründet ist.

3a) Nach der vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Rechtsprechung des erkennenden Senats muss in Fällen der vorliegenden Art im Rahmen des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB der Bereicherungsgläubiger die tatsächlichen Voraussetzungen des Fehlens der Vertretungsmacht des Treuhänders und damit auch das Fehlen einer Rechtsscheinvollmacht im Sinne von §§ 171 f. BGB darlegen und beweisen; der Bereicherungsschuldner ist hingegen lediglich gehalten, innerhalb seiner sekundären Behauptungslast konkret und nachvollziehbar zu den Umständen einer Urkundenvorlage vorzutragen (, WM 2008, 2155 Rn. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 36; Senatsbeschluss vom - XI ZR 175/09, juris Rn. 13).

4Ob Parteivortrag der sekundären Darlegungslast genügt, hat das Tatsachengericht im Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass sich der Umfang der sekundären Darlegungslast einerseits nach der Intensität des Sachvortrags der beweisbelasteten Partei richtet (Senatsbeschluss vom - XI ZR 247/09, juris mwN) und er andererseits seine Grenze in der Zumutbarkeit der den Prozessgegner treffenden Offenbarungspflicht findet (, WM 2002, 347, 349, vom - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 16 und Senatsurteil vom - XI ZR 454/07, WM 2009, 645 Rn. 18 mwN). Die insoweit gebotene tatrichterliche Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalls kann in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob sie gegen die Denkgesetze verstößt oder auf verfahrensfehlerhafter Tatsachenfeststellung beruht (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 21 mwN).

5Solche Fehler liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht ist, ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen, unter eingehender Würdigung aller maßgeblichen tatsächlichen Umstände in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe ihrer sekundären Darlegungslast zum Vorliegen einer Rechtsscheinvollmacht im Sinne der §§ 171 f. BGB genügt. Hierbei hat es insbesondere auch die in den Vorinstanzen vom Erblasser vorgetragenen, auch aus Sicht des Berufungsgerichts eher gegen eine rechtzeitige Vorlage der Vollmachtsausfertigung sprechenden Indizien ausdrücklich in die tatrichterliche Gesamtwürdigung einbezogen und sich in den Entscheidungsgründen hiermit ausführlich auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht sich daher über den Sachvortrag der Klägerseite insbesondere weder willkürlich noch in einer das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG bzw. die Vorschrift des § 286 ZPO verletzenden Art und Weise hinweggesetzt.

6b) Keine Erfolgsaussicht ergibt sich für die Revision des Weiteren aus ihrer vorsorglich zur Überprüfung durch den Senat gestellten Auffassung, die im Rahmen des Feststellungsantrags vom Berufungsgericht angenommene Beweisfälligkeit der Beklagten müsse entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf den bereicherungsrechtlichen Anspruch des Darlehensnehmers zu dessen Gunsten "durchschlagen". Der Bundesgerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, dass die Darlegungs- und Beweislast für vertragliche und bereicherungsrechtliche Ansprüche, die auf demselben Lebenssachverhalt beruhen, entsprechend den jeweiligen Regeln des materiellen Rechts unterschiedlich verteilt ist und daher für die einzelnen Ansprüche auch zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (vgl. , WM 2004, 195, 196; , WM 2008, 2155 Rn. 21 und XI ZR 253/07, WM 2008, 2158 Rn. 36).Danach "schlägt" weder die eine noch die andere Beweislastverteilung auf die jeweils andere Anspruchssituation "durch", sondern jeder der unterschiedlichen Ansprüche teilt beweisrechtlich das Schicksal der für ihn maßgeblichen Beweisregeln.

7Entgegen der Auffassung der Revision sind hierdurch keine Wertungswidersprüche im Verhältnis von Leistungs- zu Feststellungsklagen zu besorgen. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Feststellungsklage trotz der grundsätzlich vorrangigen Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, dann zulässig sein, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (, NJW 1978, 1520, 1521, insoweit in BGHZ 71, 306 ff. nicht abgedruckt). Der erkennende Senat geht zudem davon aus, insbesondere bei einer beklagten Bank könne hinreichende Gewähr dafür bestehen, sie werde sich an ein Feststellungsurteil auch insoweit gebunden sehen, als ihr Prozessgegner ein weitergehendes Herausgabe- oder Erstattungsbegehren bereits angekündigt hat (vgl. , WM 1995, 1219, 1220, insoweit in BGHZ 130, 59 ff. nicht abgedruckt, und vom - XI ZR 133/96, WM 1997, 1280, 1281). Hieraus lässt sich aber für den Standpunkt der Revision nichts Wesentliches ableiten. Abgesehen davon, dass die vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze (nur) die Frage betreffen, ob ein ausreichendes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zugunsten des Klägers besteht, vermögen sie nichts daran zu ändern, dass einem stattgebenden Feststellungsurteil die Vollstreckbarkeit eines Leistungsurteils fehlt. Das darin liegende Risiko trägt der Feststellungskläger, wenn er sich - wie von der Revision erwogen - dafür entschieden hat, nur eine isolierte Feststellungsklage zu erheben und auf einen Leistungstitel zu verzichten.

82. Es liegt auch kein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO vor. Anders als vom Berufungsgericht angenommen, ist eine Entscheidung des Senats insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erforderlich. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es gemeint hat, wegen der unterschiedlichen Beweislastverteilung hinsichtlich der bereicherungsrechtlichen Zahlungsklage (Klageantrag zu 1.) einerseits und der negativen Feststellungsklage (Klageantrag zu 2.) andererseits von dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom (23 U 123/08, juris Rn. 14) abzuweichen. Die insoweit angenommene Divergenz im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO besteht indes nicht.

9a) Zwar weicht das Berufungsurteil in der Frage der Beweislastverteilung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (aaO) ab. Es stimmt insoweit aber - wie vorstehend unter 1. b) dargestellt - mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unterschiedlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei vertraglichen und bereicherungsrechtlichen Ansprüchen überein. Daher könnte allenfalls bei dem von dieser Rechtsprechung abweichenden Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, nicht aber bei dem mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade übereinstimmenden Berufungsurteil ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestehen. Nur das Vergleichsurteil, nicht aber das Berufungsurteil ist gegebenenfalls geeignet, das Vertrauen in die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu erschüttern (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZR 272/06, WM 2008, 1211 Rn. 17 mwN).

10Der Umstand, dass der in Rede stehende vertragliche Anspruch der Beklagten vorliegend im Rahmen einer negativen Feststellungsklage zu prüfen ist, ändert daran nichts. Dass die bei Erhebung einer negativen Feststellungsklage vertauschten Parteirollen keinen Einfluss auf die Darlegungs- und Beweislast haben, die nach den allgemeinen Regeln für alle rechtsbegründenden Tatsachen denjenigen trifft, der das Bestehen des Anspruchs behauptet, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Bleibt im Erkenntnisverfahren offen, ob die streitige Forderung besteht, muss einer negativen Feststellungsklage daher nach den gleichen Darlegungs- und Beweislastregeln stattgegeben werden, nach denen einer entsprechenden Leistungsklage der Erfolg zu versagen wäre (st. Rspr.; siehe nur , NJW 1993, 1716, 1717 und Senatsurteil vom - XI ZR 120/00, BGHZ 147, 203, 208, jeweils mwN).

11b) Unabhängig davon scheidet eine Divergenz im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO im Streitfall auch deshalb aus, weil die abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt für den dortigen Streitfall nicht entscheidungserheblich war. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat nämlich die Vorlage einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde bei Abschluss des Darlehensvertrages als bewiesen angesehen (aaO Rn. 15). Damit war die dortige negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers bereits nach den hierfür allgemein anerkannten Beweislastregeln (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 120/00, BGHZ 147, 203, 208; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 18 mwN) unbegründet. Auf die hier in Rede stehende Rechtsfrage kam es deshalb im Ergebnis gar nicht an. Dass das Berufungsgericht vorliegend gleichwohl von einer Divergenz zu diesem Urteil ausgegangen ist, ist unerheblich (vgl. , WM 2007, 486 Rn. 10).

Wiechers                                  Mayen                                Grüneberg

                      Maihold                                   Pamp

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Fundstelle(n):
WM 2012 S. 746 Nr. 16
IAAAE-03121