BGH Beschluss v. - IX ZB 301/11

Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

Gesetze: § 4 InsO, § 7 InsO vom , § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO

Instanzenzug: LG Kempten Az: 42 T 1950/11vorgehend AG Kempten Az: IN 551/11

Gründe

11. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

2Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind.

3Da die vom Rechtsbeschwerdeführer angefochtene Entscheidung am erlassen worden ist, findet das neue Recht Anwendung. Der Umstand, dass das Beschwerdegericht irrtümlich davon ausgegangen ist, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 7 InsO a.F. kraft Gesetzes statthaft, ersetzt die nun erforderliche Zulassungsentscheidung nicht (vgl. , WM 2009, 1058 Rn. 9 f). Die Rechtsbeschwerde ist daher unabhängig davon unstatthaft, ob die sofortige Beschwerde des Schuldners überhaupt statthaft gewesen ist.

42. Die vom Schuldner eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch aus dem weiteren Grund unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

5Entgegen der mit dem angefochtenen Beschluss erteilten Rechtsmittelbelehrung bedarf die Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG) gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (, WM 2002, 1512, 1513; vom - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017).

6Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

73. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind keine Kosten nach dem Gerichtskostengesetz zu erheben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil der Schuldner aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung durch das Beschwerdegericht annehmen durfte, die von ihm eingelegte Rechtsbeschwerde sei zulässig.

Kayser                                     Raebel                                       Lohmann

                       Pape                                        Möhring

Fundstelle(n):
ZAAAE-02768