BGH Beschluss v. - 4 StR 550/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Bielefeld vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub "unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom - 4 a Ds 55 Js 1540/10 (220/10) - und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe" zu einer Jugendstrafe verurteilt.

Nach § 105 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG kann ein nach allgemeinem Strafrecht ergangenes Urteil nur als Ganzes in eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht einbezogen werden. Geschieht dies, verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung. Stattdessen hat der zur Entscheidung berufene Richter auf der Grundlage einer eigenen Neubewertung aller Taten eine einheitliche Maßnahme oder Jugendstrafe zu bestimmen (, StV 1998, 345; Beschluss vom - 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43; HK-JGG-Schatz 6. Aufl., § 31 Rn. 38 mwN). Dies hat das Landgericht - wie sich aus den Urteilsgründen hinreichend deutlich ergibt - nicht verkannt. Die fehlerhafte Fassung des Tenors ist daher offensichtlich nur einem Formulierungsversehen geschuldet und konnte durch den Senat analog § 354 StPO berichtigt werden (vgl. , NStZ 2009, 43).

Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Fundstelle(n):
MAAAE-02716