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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 2 V 149/11

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, UStG § 14, UStG § 14a

Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei berichtigter Rechnung

Leitsatz

Die Berichtigung einer Rechnung entfaltet keine Rückwirkung. Der Vorsteuerabzug kann erst zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Fundstelle(n):
DStR 2012 S. 12 Nr. 45
DStRE 2013 S. 93 Nr. 2
StBW 2012 S. 202 Nr. 5
Ubg 2013 S. 122 Nr. 2
VAAAE-02645

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 06.12.2011 - 2 V 149/11

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