BauSparkG § 2a
§ 2a Unwirksamkeit von Verträgen oder Absprachen mit beherrschender Wirkung [1]
Verträge und Absprachen, durch die die Leitung einer Bausparkasse ganz oder teilweise einer anderen Person unterstellt wird, sind unwirksam, sofern es sich bei der anderen Person nicht um eine Bausparkasse handelt.
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CAAAE-02634
1Anm. d. Red.: § 2a eingefügt gem. Gesetz v. 21. 12. 2015 (BGBl I S. 2399) mit Wirkung v. 29. 12. 2015.