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Höhe der Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens bei Betriebsfortführung
Hat der Konkursverwalter das schuldnerische Unternehmen während des eröffneten Verfahrens fortgeführt, ist das Unternehmen bei der kostenrechtlichen Wertfestsetzung mit seinem Wert zu berücksichtigen. Dieser errechnet sich aus dem Erlös der Veräußerung des Unternehmens sowie dem Einnahmen-Überschuss, der während der Betriebsfortführung nach Abzug der geschäftlich veranlassten Ausgaben in der Zwischenzeit erwirtschaftet worden ist (AG Duisburg, Beschluss vom 5. 7. 2011 - 7 N 246/98, nrkr.).
Die Entscheidung widerspricht dem Ansatz, wonach sich der relevante Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Insolvenzverfahrens bei Betriebsfortführung nach dem Wert des Geschäfts errechnet (, NZI 2010 S. 861).