(Eingruppierung als Oberarzt nach Entgeltgruppe Ä 3 des TV-Ärzte/VBGK - Niederschriftserklärung - Tariffähigkeit der VGBK - Aussetzung des Verfahrens nach § 97 Abs 5 ArbGG)
Gesetze: § 1 TVG, § 2 TVG, § 97 Abs 5 S 1 ArbGG, § 12 TV-Ärzte/VBGK, § 3 TVÜ-Ärzte/VBGK, § 4 TVÜ-Ärzte/VBGK
Instanzenzug: ArbG Bochum Az: 2 Ca 407/08 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 12 Sa 698/09 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe Ä 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TV-Ärzte/VBGK).
2Die Beklagte ist Mitglied in der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (VBGK) und betreibt ua. die Klinik für Allgemeine Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetologie (Medizinische Klinik I) in B. Direktor und Chefarzt der Klinik ist Prof. Dr. K.
3Der Kläger ist Facharzt für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Endokrinologie sowie Diabetologe und Mitglied des Marburger Bundes. Er ist seit dem bei der Beklagten beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag vom sieht eine Tätigkeit als „Funktionsoberarzt“ vor. Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich gemäß § 3 des Arbeitsvertrages nach dem Berufsgenossenschafts-Angestelltentarifvertrag (BG-AT) sowie weiteren namentlich genannten Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Für die Vergütung wurde auf die Anlage 1a zum BG-AT verwiesen.
4Der Kläger nimmt führende Aufgaben in der Endokrinologischen Ambulanz wahr, in der außer ihm weitere Ärzte und drei medizinisch-technische Assistentinnen tätig sind. Außerdem ist er in der Internistischen Intensivstation der Klinik tätig. Ferner versieht er Hintergrunddienste in der gesamten inneren Medizin, die auch die Beaufsichtigung von Fachärzten umfasst. Er ist weiterhin Projektleiter der gentechnischen Anlage der Klinik. Außerdem hält er an der Universität B Vorlesungen, ist Vorsitzender der Prüfungskommission und betreut Doktoranden.
5Die Vergütung des Klägers richtete sich bis zum nach der Anlage 1a zum BG-AT. Der Kläger wurde von der Beklagten nach der dortigen Vergütungsgruppe Ib vergütet. Am wurden die Arbeitsbedingungen der Ärzte bei der Beklagten rückwirkend zum tariflich neu geregelt. Zwischen neun namentlich genannten Kliniken auf Arbeitgeberseite - sämtlich Mitglied der VBGK - und dem Marburger Bund auf Arbeitnehmerseite wurden am der TV-Ärzte/VBGK und der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der Vereinigung Berufsgenossenschaftlicher Kliniken (TVÜ-Ärzte/VBGK) vereinbart.
6Ferner wurde am von einerseits der VBGK selbst und andererseits dem Marburger Bund ein „Tarifvertrag der VBGK mit dem Marburger Bund zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Ärzte“ unterzeichnet, der als Zwischenüberschrift den Begriff „Niederschriftserklärungen“ aufweist (im Folgenden: Niederschriftserklärung). In dieser Vereinbarung werden nähere Bestimmungen für die Vorgehensweise bei der „Überleitung von Oberärzten und Funktionsoberärzten“ getroffen.
7Mit Schreiben vom teilte die Beklagte dem Kläger mit, er erhalte ab Inkrafttreten des TV-Ärzte/VBGK Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 2 TV-Ärzte/VBGK. Am widersprach der Kläger dieser Eingruppierung und begehrte im Ergebnis erfolglos Vergütung als Oberarzt nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK. Seit dem zahlt die Beklagte dem Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 Stufe 1 TV-Ärzte/VBGK.
8Mit der am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung der Vergütungsverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, sowohl nach den Überleitungsregelungen im TVÜ-Ärzte/VBGK und der Niederschriftserklärung als auch wegen der originären Erfüllung der Anforderung des entsprechenden Tätigkeitsmerkmales in § 12 TV-Ärzte/VBGK stehe ihm diese Vergütung zu. Seit Beginn seiner Tätigkeit trage er die Verantwortung für den Teilbereich der Endokrinologischen Ambulanz. Ferner sei er Oberarzt in der Internistischen Intensivstation. Auch bei der gentechnischen Anlage der Klinik, die er als verantwortlicher Projektleiter betreue, handele es sich um einen Teilbereich im tariflichen Sinne.
Der Kläger hat, soweit für die Revision von Bedeutung, beantragt:
10Die Beklagte beruft sich für ihren Klageabweisungsantrag darauf, dass der Kläger zu seinen Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten nicht hinreichend vorgetragen habe. Ihm sei keine medizinische Verantwortung von der Beklagten selbst übertragen worden. Auch sei die Endokrinologische Ambulanz nicht als Teil- oder Funktionsbereich der Klinik anzusehen. Auf die Überleitungsvorschriften könne sich der Kläger auch nicht erfolgreich berufen, da er nach dem TVÜ-Ärzte/VBGK zutreffend in die Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte/VBGK übergeleitet worden sei und die Niederschriftserklärung lediglich eine ergänzende Auslegungshilfe, aber keine Tarifnorm sei. Im Übrigen setze auch Nr. 1 der Niederschriftserklärung bei der Bestimmung der Überleitung von Funktionsoberärzten deren bisherige Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Ia BG-AT voraus, was auf den Kläger jedoch nicht zutreffe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit den seinerzeit gestellten Anträgen auf Feststellung und Zahlung abgewiesen, ohne dass das Urteil abgesetzt worden ist. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht nach einer Änderung der Klageanträge der Klage im noch streitigen Umfang stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Anliegen der Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Gründe
12Die Revision ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gewählten Begründung konnte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob sie aus anderen Gründen begründet ist, kann der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden.
13I. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im noch streitigen Umfang für begründet erachtet. Der Kläger sei seit dem als Oberarzt nach Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK zu vergüten. Es spreche bereits „viel dafür“, dass die Tätigkeit des Klägers tariflich nach der Entgeltgruppe Ä 3 § 12 TV-Ärzte/VBGK zu bewerten sei. Er leite nach seinem eigenen Vortrag, der von der Beklagten möglicherweise nicht hinreichend substantiiert bestritten worden sei, die Endokrinologische Ambulanz in der Medizinischen Klinik I der Beklagten und sei dort als Funktionsoberarzt mit unterstellten Fachärzten eingesetzt. Zudem habe die Beklagte ihm ab dem eine Vergütung als Oberarzt der Entgeltgruppe Ä 3 § 12 TV-Ärzte/VBGK zuerkannt, ohne dass sich seine Tätigkeit geändert habe. Dies könne aber letztlich dahinstehen, weil sich bereits aus den §§ 3, 4 TVÜ-Ärzte/VBGK iVm. Nr. 1 der Niederschriftserklärung ergebe, dass der Kläger in die von ihm begehrte Entgeltgruppe überzuleiten sei. Dabei komme es auf die bisherige Eingruppierung in der Vergütungsordnung zum BG-AT nicht an. Allerdings stehe ihm eine Vergütung nach Stufe 2 erst ab dem zu, da er erst zu diesem Zeitpunkt die tariflich geforderten drei Jahre in einer Tätigkeit nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK tätig gewesen sei.
14II. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist begründet. Ob die als Eingruppierungsfeststellungsklage nach der Senatsrechtsprechung ohne weiteres zulässige Klage (vgl. dazu nur - 4 AZR 203/01 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 293) begründet ist, kann der Senat nicht entscheiden. Mit der vom Landesarbeitsgericht angeführten Begründung konnte ihr nicht stattgegeben werden.
151. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TV-Ärzte/VBGK sowie der TVÜ-Ärzte/VBGK kraft Tarifbindung Anwendung.
a) Diese Tarifverträge sind auf Arbeitnehmerseite vom Marburger Bund geschlossen worden, dem der Kläger angehört. Die Arbeitgeberseite ist in den beiden Tarifverträgen wie folgt bezeichnet:
17Die Tarifverträge sind jeweils von allen neun Tarifvertragspartnern auf Arbeitgeberseite gesondert unterzeichnet worden. Damit ist die Beklagte selbst Tarifvertragspartei und gem. § 4 Abs. 1 TVG iVm. § 3 Abs. 1 TVG an die Tarifverträge gebunden.
b) Nach § 12 TV-Ärzte/VBGK sind Ärzte entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
c) Der TVÜ-Ärzte/VBGK enthält tarifliche Regelungen zur Überleitung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-Ärzte/VBGK am beschäftigten Ärztinnen und Ärzte in das neue Vergütungssystem. Die für den Rechtsstreit bedeutsamen Vorschriften lauten wie folgt:
202. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Kläger sich für die begehrte Eingruppierung auf § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VBGK stützen kann. Die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK ergibt sich hieraus nicht.
21a) § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VBGK enthält Überleitungsregelungen für bereits beschäftigte Ärzte (im Hinblick auf die klagende Partei wird im Folgenden stets die männliche Form gewählt). Diese Regelungen enthalten - anders als § 12 TV-Ärzte/VBGK - keine Tätigkeitsmerkmale, sondern knüpfen die jeweilige Rechtsfolge der Zuordnung zu einer der neuen tariflichen Entgeltgruppen allein an die unterschiedliche bisher nach dem BG-AT gewährte Vergütung an. Danach werden alle Ärzte, die bisher nach der VergGr. IIa BG-AT vergütet worden sind, nunmehr in die Entgeltgruppe Ä 1 TV-Ärzte/VBGK eingruppiert. Die Ärzte, denen bisher Entgelt nach der VergGr. Ib BG-AT zustand, sollen Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte/VBGK erhalten. Die weiteren Überleitungsnormen befassen sich mit den Ärzten, die bisher nach VergGr. Ia und I BG-AT vergütet worden sind.
22b) Der Kläger hat bis zum Vergütung nach der VergGr. Ib BG-AT erhalten. Demnach führen die Überleitungsregelungen im TVÜ-Ärzte/VBGK nicht zu der von ihm begehrten Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK.
23c) Zu einem anderen Ergebnis führen auch nicht die vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Vereinbarungen in der Niederschriftserklärung.
24aa) Die Niederschriftserklärung kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts bereits deshalb nicht als Erläuterung zu § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VBGK herangezogen werden, weil sie von anderen Parteien vereinbart worden ist als der TVÜ-Ärzte/VBGK selbst. Für die Arbeitgeberseite ist die Niederschriftserklärung von der VBGK vereinbart und unterzeichnet worden. Tarifvertragspartei des TVÜ-Ärzte/VBGK dagegen ist ua. die Beklagte selbst.
25bb) Die Niederschriftserklärung ist ferner vom Wortlaut her nicht als Erläuterung der Tarifvertragsparteien zu § 4 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VBGK zu verstehen, wie das Landesarbeitsgericht meint. Sie stellt vielmehr eigenständige Überleitungsregelungen für die Eingruppierung „von Oberärzten und Funktionsoberärzten“ auf, die auf der Tatbestandsseite weder an Tätigkeitsmerkmale, wie § 12 TV-Ärzte/VBGK, noch an die bisherige Vergütungsgruppe, wie § 4 TVÜ-Ärzte/VBGK, anknüpfen, sondern an - einerseits - eine ausdrückliche „Ernennung“ zum Oberarzt in einer arbeitsvertraglichen Regelung oder durch ein Bestellungsschreiben oder an - andererseits - die Tätigkeit oder Eigenschaft eines „Funktionsoberarztes“. In der Niederschriftserklärung wird hieran je nach Vorliegen der dort genannten Tatbestandsmerkmale die Überleitung in eine bestimmte Entgeltgruppe des § 12 TV-Ärzte/VBGK gebunden.
26d) Die Niederschriftserklärung kommt für den Kläger bisher aber auch als eigenständige Anspruchsgrundlage für eine Überleitung in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK nicht in Betracht, weil die Fähigkeit der VBGK zum wirksamen Abschluss von Tarifverträgen nicht feststeht.
27aa) Zwar ist die Niederschriftserklärung vom Wortlaut und von ihrer Auslegung her geeignet, den Anspruch des Klägers auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK zu begründen. Die Niederschriftserklärung befasst sich mit „Oberärzten und Funktionsoberärzten“ und regelt deren Überleitung in die Entgeltgruppen des TV-Ärzte/VBGK unabhängig von den allein an die bisherigen Vergütungsgruppen anknüpfenden Regelungen für alle Ärzte in § 4 TVÜ-Ärzte/VBGK. Danach sollen durch Regelung im Arbeitsvertrag oder Bestellungsschreiben zum Oberarzt „ernannte“ Oberärzte der bisherigen Vergütungsgruppen Ia und Ib in jedem Fall in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK übergeleitet werden. Bei „Funktionsoberärzten“ unterscheidet die Niederschriftserklärung zwischen solchen, die mit aufsichtsführendem Hintergrunddienst oder fachlicher Beaufsichtigung anderer Ärzte beschäftigt waren - die werden in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK übergeleitet -, und solchen, bei denen dies nicht der Fall war und die überwiegend in Assistenz- oder Stationsarztfunktion tätig waren - diese sollen künftig nach Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte/VBGK vergütet werden. Damit kommt es bei den Funktionsoberärzten in dieser Regelung auf die bisherige Vergütungsgruppe nicht mehr an. Da der Kläger ausweislich seines Arbeitsvertrages als Funktionsoberarzt tätig war und nach dem Landesarbeitsgericht unstreitig nicht überwiegend als Assistenz- oder Stationsarzt gearbeitet hat, kommt nach der Niederschriftserklärung eine Überleitung in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK in Betracht.
28bb) Die Annahme der Niederschriftserklärung als eigenständige Anspruchsgrundlage für eine Überleitung des Klägers in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK scheitert jedoch daran, dass die Niederschriftserklärung nicht von zwei tariffähigen Koalitionen geschlossen worden ist. Sie ist zwar mit „Tarifvertrag“ überschrieben. Für die tarifliche Wirksamkeit der darin vereinbarten Regelungen mangelt es jedoch an hinreichenden Feststellungen zur Tariffähigkeit der VBGK.
29(1) Die Tariffähigkeit einer Koalition setzt voraus, dass der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben zählt (arg. § 2 Abs. 3 TVG, vgl. nur Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 2 Rn. 366 ff. mwN).
30(2) Danach bestehen erhebliche Zweifel an der Tariffähigkeit der VBGK.
(a) Die VBGK ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der die Träger Berufsgenossenschaftlicher Kliniken und Behandlungsstellen zusammengeschlossen sind. Sie verfügt über keine Satzung, sondern lediglich über eine „Geschäftsordnung“. In dieser ist ua. geregelt:
32In der „Anlage zu § 2 Abs. 1 b) der Geschäftsordnung“ sind die folgenden neun Arbeitsbereiche aufgeführt: Qualität, Standards und Prozesse, Steuerung bgl. Heilverfahren (Arbeitsbereich I), Reporting (Arbeitsbereich II), Investitionskostenfinanzierung, Gemeinschaftsfonds (Arbeitsbereich III), Leistungsangebote und Forschung (Arbeitsbereich IV), Personalwesen (Arbeitsbereich V), DRG (Arbeitsbereich VI), Wirtschaftlichkeit (Arbeitsbereich VII), Öffentlichkeitsarbeit (Arbeitsbereich VIII) und Informations- und Kommunikationstechnik (Arbeitsbereich IX). Den einzelnen Arbeitsbereichen sind dabei „Kernaufgaben, Teilbereiche, Ziele“ zugeordnet. Zum Arbeitsbereich V (Personalwesen) heißt es insoweit: „Weiterentwicklung Tarifrecht; Muster-/Chefarztverträge; Arbeitsrecht und -verträge; Personalentwicklung“.
33(b) Aus diesen Bestimmungen der Geschäftsordnung ist der Wille der VBGK, die Wahrnehmung der genannten Aufgaben zumindest auch im Wege des Abschlusses von Tarifverträgen vorzunehmen, weder wörtlich noch sinngemäß zu entnehmen. Allein die Erwähnung der „Weiterentwicklung Tarifrecht“ lässt nicht auf den Willen schließen, als eigenständige Tarifvertragspartei bei der tariflichen Normsetzung für die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitglieder aufzutreten. Dem entspricht das Ergebnis einer vom Senat bei der VBGK kurzfristig telefonisch eingeholten Auskunft, wonach die VBGK grundsätzlich keine Tarifverträge in eigenem Namen abschließt. Soweit sie an Tarifvertragsverhandlungen beteiligt ist, werden die hieraus hervorgehenden Tarifverträge stets von den dort ausdrücklich als Tarifvertragsparteien genannten einzelnen Arbeitgebern geschlossen und auch von diesen unterzeichnet, wie dies sowohl beim TV-Ärzte/VBGK als auch beim TVÜ-Ärzte/VBGK der Fall ist.
34cc) Einer Aussetzung des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG wegen Vorgreiflichkeit der Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung bedarf es nicht.
35(1) Eine solche ist nur dann geboten, wenn sich in einem Rechtsstreit die Frage der Tariffähigkeit einer Vereinigung als entscheidungserhebliche Vorfrage stellt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung ausschließlich von der Tariffähigkeit der Vereinigung abhängt ( - AP TVG § 1 Nr. 36 = EzA TVG § 1 Nr. 46). Die Frage der Tariffähigkeit muss ferner zwischen den Parteien streitig sein.
36(2) Diese beiden Voraussetzungen liegen jedenfalls noch nicht vor.
37(a) Die Frage der fehlenden Tariffähigkeit der VBGK ist erst unmittelbar vor der Revisionsverhandlung aufgeworfen worden. Den Parteien ist hierzu ausreichend rechtliches Gehör zu gewähren und die Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern und ggf. eigenen Sachvortrag zu erbringen, was in der Revisionsinstanz nicht möglich ist. Es erscheint nach der Gesamtheit des bisherigen Vortrages und den Erklärungen der Parteien in der Revisionsverhandlung auch nicht ausgeschlossen, dass die Parteien über diese Frage nicht streiten.
38(b) Selbst wenn die Parteien hinsichtlich der Tariffähigkeit der VBGK unterschiedlicher Auffassung sein sollten, steht die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht fest. Von einer fehlenden Tariffähigkeit der VBGK wäre lediglich eine mögliche normative Wirkung der Niederschriftserklärung betroffen; hierauf allein könnte der Kläger seinen Klageanspruch dann nicht stützen. Entscheidungserheblich ist diese Frage jedoch nur dann, wenn sich die Begründetheit der Klage nicht aus einem anderen Grunde ergeben kann. Dies ist aber - zumindest noch - nicht der Fall, da das Landesarbeitsgericht nicht abschließend geprüft hat, ob dem Kläger die begehrte Eingruppierung nicht bereits wegen der Erfüllung der Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK zusteht.
393. Der Senat kann die Frage, ob der Kläger die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK unmittelbar erfüllt, nicht abschließend entscheiden. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht beurteilt werden, ob es sich bei der für die Eingruppierung maßgebenden Tätigkeit des Klägers um die Wahrnehmung der medizinischen Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik oder Abteilung im Tarifsinne handelt. Das Landesarbeitsgericht hat zwar ausgeführt, es spreche „viel dafür, dass der Kläger der Entgeltgruppe Ä 3 zugeordnet worden wäre“. Es hat darüber aber nicht abschließend entschieden und die für eine solche abschließende Entscheidung erforderlichen Tatsachen auch nicht festgestellt. Den Parteien ist entsprechend Gelegenheit zur Präzisierung ihres Vortrages zu geben. Dies gebietet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, insbesondere im Hinblick auf neue tarifliche Tätigkeitsmerkmale, die gemessen an der komplexen Wirklichkeit einen außerordentlich hohen Abstraktionsgrad aufweisen und dementsprechend einer intensiven Auslegung unterzogen werden müssen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass weder dem Kläger noch dem Landesarbeitsgericht die Senatsentscheidungen vom (vgl. zB - 4 AZR 495/08 - BAGE 132, 365; - 4 AZR 568/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 9) zur Auslegung der Anforderungen an die Erfüllung der vergleichbaren Tätigkeitsmerkmale der neuen Arzttarifverträge der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der TdL mit dem Marburger Bund bekannt waren.
40a) Das Landesarbeitsgericht hat zur konkreten Tätigkeit des Klägers keine subsumtionsfähigen Tatsachen festgestellt. Der Kläger hat in seinem Parteivortrag mehrere Tätigkeitsbereiche beschrieben, nämlich seine Arbeit als Leiter der Endokrinologischen Ambulanz, seine Tätigkeit als „Oberarzt“ in der Internistischen Intensivstation, die Übertragung der Projektleitung der gentechnischen Abteilung sowie seine Lehrtätigkeit für die Universität B nebst Vorsitz der Prüfungskommission und Betreuung von Doktoranden. Welche konkreten Tätigkeiten in den jeweiligen Bereichen anfallen und - vor allem - welche Zeitanteile seiner Gesamtarbeitszeit auf die jeweiligen Bereiche entfallen, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen, bleibt aber auch im Klägervortrag selbst unklar.
41Dies kann jedoch andererseits nicht dazu führen, dass die Klage unter diesem Gesichtspunkt bereits jetzt abzuweisen wäre. Dem Kläger muss nach Maßgabe der Gewährung rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben werden, nach der Erteilung der notwendigen Hinweise seinen bisherigen Vortrag zu substantiieren. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte ihrerseits einen Vortrag erbracht hat, hinsichtlich dessen das Landesarbeitsgericht mit Recht bezweifelt hat, ob sich das Bestreiten der Beklagten noch im Rahmen des § 138 ZPO bewegt.
42b) Gleiches gilt für die organisatorisch-medizinische Struktur der Klinik. Es ist unklar, inwieweit hier organisatorische Abgrenzungen mit der Schaffung einheitlicher Organisationseinheiten mit eigener personeller, sachlicher und räumlicher Ausstattung geschaffen worden sind und welche konkreten Funktionen der Kläger jeweils innehat. Am ehesten lässt sich die Tätigkeit des Klägers noch hinsichtlich seiner Auffassung beurteilen, er sei Leiter der Endokrinologischen Ambulanz. Hier wird eine Unterstellung von zwei Fachärzten und eine räumliche Abgrenzung immerhin behauptet. Aus der Bezeichnung lässt sich überdies eine halbwegs konkrete medizinische Funktion der behaupteten Organisationseinheit schließen. Für eine Subsumtion, die mit dem Ergebnis der Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales eines Oberarztes nach § 12 TV-Ärzte/VBGK endet, reicht dies jedoch auch bei Unterstellung der erforderlichen Zeitanteile (siehe dazu oben a) nicht aus.
434. Die Sache war deshalb zur weiteren Verhandlung und Entscheidung nach Erteilung der erforderlichen rechtlichen Hinweise an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht zum Ergebnis kommt, dass dem Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK zusteht, wird es zu beachten haben, dass dem Kläger dann ab dem Vergütung nach der Entgeltstufe 2 dieser Entgeltgruppe zu zahlen ist.
Nach § 16 TV-Ärzte/VBGK iVm. der Anlage 1 TV-Ärzte/VBGK sind Oberärzte der Entgeltgruppe Ä 3 „ab dem 4. Jahr“ nach der Stufe 2 dieser Tabelle zu vergüten. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte/VBGK werden die Ärzte derjenigen Stufe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Die Zuordnung eines Oberarztes der Entgeltgruppe Ä 3 zu der Stufe 2, die der Kläger für die Zeit ab dem begehrt, setzt danach voraus, dass er seit spätestens dem die Tätigkeit ausübt, die seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK rechtfertigt. Der Kläger übt seine vertragliche Tätigkeit als „Funktionsoberarzt“ seit dem aus. Für den Fall, dass das Landesarbeitsgericht zum Ergebnis kommt, diese Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales der Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte/VBGK, wäre der Kläger ab dem in der Stufe 2 dieser Entgeltgruppe eingeordnet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
CAAAE-02219