Umqualifizierung einer Kapitalrückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG in eine steuerpflichtige Gewinnausschüttung
nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Klagebefugnis nach Vollbeendigung einer GbR
notwendige Beiladung
einheitliche gesonderte Gewinnfeststellung beim Halten von Geschäftsanteilen einer GmbH durch mehrere Personen
Bestimmung des Inhaltsadressaten eines Feststellungsbescheides
materiell-rechtliche Bindung von Steuerbescheinigungen nach § 27 KStG
Leitsatz
1. Nach Vollbeendigung einer GbR können nur noch die Feststellungsbeteiligten Klage erheben. Die nicht klagenden Feststellungsbeteiligten
sind zum Klageverfahren notwendig beizuladen.
2. Die Voraussetzungen für eine gesonderte einheitliche Feststellung liegen nach § 1 Abs. 1 S. 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO auch
dann vor, wenn mehrere Personen Geschäftsanteile an einer GmbH als ein der Einkunftserzielung dienendes Wirtschaftsgut halten.
Der Erwerb der Geschäftsanteile vermittelt den Erwebern gleichartige Beziehungen zu der GmbH.
3. Es reicht aus, wenn der Inhaltsadressat eines Feststellungsbescheides durch Auslegung der dem Betroffenen bekannten Umstände
hinreichend sicher bestimmt werden kann.
4. § 27 Abs. 1 S. 3 KStG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass bei Zahlungen an die Gesellschafter aus der Auflösung
einer Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB abweichend von der gesetzlichen Reihenfolge ein Direktzugriff auf das steuerliche
Einlagekonto möglich ist. Der Wortlaut der Regelung ist eindeutig und lässt keine Ausnahme zu.
6. Ein Gesellschafter einer GmbH kann sich nicht darauf berufen, das steuerliche Einlagekonto sei im Bescheid über die Feststellung
des steuerlichen Einlagekontos unzutreffend ausgewiesen. Insoweit hat sich durch den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren
nichts geändert.
7. Eine Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG entfaltet keine materiell-rechtliche Bindungswirkung für die Besteuerung der Anteilseigner.
Sie ist lediglich Beweismittel i. S. d. § 92 S. 1 AO.
8. Nicht die Steuerbescheinigung nach § 27 Abs. 3 KStG hat Bindungswirkung für die Besteuerung der Anteilseigner, sondern
nur die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 Abs. 2 KStG, die aber wiederum durch die Festschreibung
der Verwendung in § 27 Abs. 1 S. 5 KStG beeinflusst werden kann.
9. Weist eine Steuerbescheinigung gravierende formelle Mängel auf, kann sie keine Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren
entfalten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 949 Nr. 10 TAAAE-02047
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.11.2011 - 11 K 1481/09
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