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FG Köln Urteil v. - 1 K 3550/09 EFG 2012 S. 1077 Nr. 11

Gesetze: EStG § 65 Abs 1 Nr 3, EStG § 62

Kindergeld:

Kein Anspruch auf deutsches Kindergeld bei Bezug von Dependent Child Allowence durch eine UN-Einrichtung

Leitsatz

1) Der Bezug von Dependent Child Allowance durch eine UN-Einrichtung schließt den Anspruch auf deutsches Kindergeld gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus.

2) Die Gewährung von Differenzkindergeld gemäß § 65 Abs. 2 EStG kommt in den Fällen des § 65 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht in Betracht.

3) § 65 Abs. 2 EStG ist verfassungsgemäß.

Fundstelle(n):
DStR 2013 S. 6 Nr. 11
DStRE 2013 S. 347 Nr. 6
EFG 2012 S. 1077 Nr. 11
QAAAE-02035

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FG Köln, Urteil v. 08.11.2011 - 1 K 3550/09

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