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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Wichtiges auf einen Blick:
1. Weitergeltung der bereits abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Die bereits vor dem vom Arbeitgeber für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) sind auch im Kalenderjahr 2024 weiter anzuwenden, bis die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber für diese Arbeitnehmer geänderte ELStAM zum Abruf bereitstellt. Der Arbeitgeber darf diese Arbeitnehmer nicht erneut zur ELStAM-Datenbank anmelden.
Lediglich zum oder im Laufe des Kalenderjahres 2024 neu eingestellte Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber einmalig bei der ELStAM-Datenbank anzumelden. Mit der Anmeldebestätigung werden dem Arbeitgeber die ELStAM der neu eingestellten Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt.
Der dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren für das Kalenderjahr 2024 vom Finanzamt zur Verfügung gestellte ELStAM-Ausdruck ist ausschließlich für die Unterlagen des Arbeitnehmers und nicht zur Vorlage beim Arbeitgeber bestimmt. Er darf daher vom Arbeitgeber auf keinen Fall als Nachweis der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale verwendet werden. Dem Arbeitgeber werden d...