Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Bonn, 51 XIV 726/11 B vom LG Bonn, 4 T 165/11 vom
Gründe
Der Betroffene hat mit seiner gegen den Beschluss des Senats vom gerichteten, als "Rechtsbeschwerde" bezeichneten Anhörungsrüge zugleich die an dem Beschluss beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
1. Der Senat entscheidet in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter. Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig, weil die beteiligten Richter pauschal mit ungeeigneter Begründung abgelehnt werden. Der Vortrag des Betroffenen erschöpft sich in Vorwürfen gegen eine angeblich verfassungswidrige Justiz in Deutschland, ohne Gründe für eine konkrete Befangenheit der abgelehnten Richter vorzutragen (vgl. , [...] Rn. 3 mwN).
2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Betroffene eine spezifische Verletzung rechtlichen Gehörs nicht aufzeigt.
Fundstelle(n):
OAAAE-01645