Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Häusliches Arbeitszimmer eines Schauspielers
Ein von einem teils selbständig, teils nichtselbständig tätigen Schauspieler und Drehbuchautor für gedankliche, geistige Arbeiten (z. B. Text lernen, Drehbücher auswerten, Sachliteraturstudium) sowie zu Atem-, Sprech- und Stimmübungen genutzter, zu seiner Wohnung gehörender Raum, in dem sich ein Arbeitstisch, eine Liege, ein Sessel, ein Stuhl, ein Aktencontainer, Regale sowie Bücher befinden, wird nicht betriebsstättenähnlich genutzt, sondern unterliegt als „häusliches Arbeitszimmer” der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.