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FG München Urteil v. - 11 K 2686/10 EFG 2012 S. 608 Nr. 7

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, EStG § 7 Abs. 1, EStG § 7 Abs. 5, HGB § 255 Abs. 2, HGB § 255 Abs. 3

Bauzeitzinsen als Herstellungskosten eines im Privatvermögen befindlichen vermieteten Mehrfamilienhauses

Leitsatz

1. Bauzeitzinsen und die dazugehörigen Nebenkosten sind zumindest immer dann den Herstellungskosten zuzuordnen, wenn eine Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten in den Herstellungsjahren nicht möglich ist, in den Folgejahren durch Eintritt der Vermietungsabsicht Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten aber anzuerkennen sind.

2. Es besteht kein sachlicher Differenzierungsgrund dafür, die Bauzeitzinsen nur bei bilanzierenden Steuerpflichtigen als Herstellungskosten zu behandeln.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-KN Nr. -1 (Bauzeitzinsen als Herstellungskosten)
EFG 2012 S. 608 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 21/2012 S. 1722
StBW 2012 S. 104 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2012 S. 365
QAAAE-01520

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FG München, Urteil v. 24.11.2011 - 11 K 2686/10

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