Keine gewinnmindernde Reduzierung der Anschaffungskosten für Waldflächen in den neuen Bundesländern bei Einnahme-Überschussrechnung
und zur Reduzierung des vorhandenen Überbestandes an Holz sowie zur Herstellung von Wald- und Rückewegen vorgenommenem Holzeinschlag
von weniger als 10 % des hiebreifen Bestands
Einzelner Baum bzw. ein Holzüberbestand kein Wirtschaftsgut
Leitsatz
1. Hat ein seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnder Forstwirt mehrere insgesamt rd. 900 ha umfassende, nach Maßstäben
der DDR angelegte, über längere Zeit nicht mehr nachhaltig bewirtschaftete und wegen des Pflegerückstands einen im Vergleich
zu einer normalen, laufenden Bewirtschaftung deutlichen Überbestand an Bäumen und Holz beinhaltende Waldbestände mit ursprünglich
insgesamt 236.725 Festmeter Holz in den neuen Bundesländern erworben, so berechtigt ihn jedenfalls ein vorgenommener Holzeinschlag
von deutlich weniger als 10 % des ursprünglich erworbenen Holzbestandes (im Streitfall: Holzeinschlag von rund 17.055 Festmeter)
nicht, gewinnwirksam die Anschaffungskosten für das stehende Holz anteilig zu mindern; das gilt auch dann, wenn der vorgenommene
Holzeinschlag infolge des erforderlichen Abbaus der Überbestände und der Schaffung von LKW-befahrbaren Wirtschaftswegen und
-plätzen im Wald endgültig ist und es insoweit zu keiner Wiederaufforstung kommt, wenn durch den Holzeinschlag jedoch keine
Kahlflächen in einer für die Annahme eines selbständigen Wirtschaftsguts „stehendes Holz” ausreichenden Größe von i. d. R.
1 Hektar entstanden sind.
2. Das stehende Holz ist ein vom Grund und Boden getrennt zu bewertendes Wirtschaftsgut des nicht abnutzbaren Anlagevermögens.
Erst mit der Trennung des Holzes von der Wurzel wechselt dieses in das Umlaufvermögen (Anschluss an ). Eine Zuordnung von Anschaffungskosten kann indes nur bezüglich eines selbstständig bewertbaren Wirtschaftsgutes erfolgen.
Die einzelnen Bäume sowie ein Überbestand an Bäumen infolge eines Pflegerückstands sind nicht als jeweils selbstständiges
Wirtschaftsgut zu beurteilen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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