Keine gewinnmindernde Reduzierung der Anschaffungskosten für einen Wald in den neuen Bundesländern bei Einnahme-Überschussrechnung
und zur Reduzierung des vorhandenen Überbestandes an Holz sowie zur Herstellung von Wald- und Rückewegen vorgenommenen Holzeinschlags
von weniger als 10 % des hiebreifen Bestands
Rückwirkender Wechsel der Gewinnermittlungsart zur Bilanzierung unzulässig
Leitsatz
1. Hat ein seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnder Forstwirt einen rd. 228 ha großen, nach Maßstäben der DDR angelegten,
seit vielen Jahren nicht mehr nachhaltig bewirtschafteten und wegen des Pflegerückstands einen im Vergleich zu einer normalen,
laufenden Bewirtschaftung deutlichen Überbestand an Bäumen und Holz beinhaltenden Wald mit insgesamt 105096 Festmeter Holz
in den neuen Bundesländern erworben, so berechtigt ihn jedenfalls ein vorgenommener Holzeinschlag von deutlich weniger als
10 % des ursprünglich erworbenen Holzbestands (im Streitfall: Holzeinschlag von rund 7500 Festmeter) nicht, gewinnwirksam
die Anschaffungskosten für das stehende Holz anteilig zu mindern; das gilt auch dann, wenn der Forstwirt wegen der Überbestände
beim Kauf einen höheren als den üblichen Kaufpreis gezahlt hat, der vorgenommene Holzeinschlag infolge des erforderlichen
Abbaus der Überbestände und der Schaffung von LKW-befahrbaren Wirtschaftswegen und -plätzen im Wald endgültig ist und es insoweit
zu keiner Wiederaufforstung kommt, wenn durch den Holzeinschlag jedoch keine Kahlflächen in einer für die Annahme eines selbstständigen
Wirtschaftsguts „stehendes Holz” ausreichenden Größe von in der Regel 1 Hektar entstanden sind.
2. Bei einem bilanzierenden Forstwirt würde der unter Tz. 1. vorgenommene Holzeinschlag möglicherweise eine Teilwertabschreibung
auf die Aschaffungskosten für das stehende Holz rechtfertigen. Der Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 EStG zu
§ 4 Abs. 1 EStG setzt jedoch Maßnahmen zu Jahresbeginn voraus, die später nicht nachgeholt werden können; eine rückwirkende
Änderung der Gewinnermittlungsart ist daher nicht möglich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 678 Nr. 8 KÖSDI 2012 S. 17921 Nr. 6 LAAAE-01513
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