Kosten einer Diätverpflegung, Fahrkostenerstattung an Verlobte, Kosten einer Gruppentherapie
Leitsatz
1) Aufwendungen, die durch eine Diätverpflegung enstehen, sind gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG sowohl bei kurzzeitig angeordneter
Einformdiät als auch bei langzeitig angeordneter Sonderdiät nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies
gilt auch dann, wenn die Diät nicht nur neben, sondern an Stelle von Medikamenten zur Linderung einer Krankheit angeordnet
wird.
2) Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen aus der Erstattung von Fahrkosten seiner Verlobten für Besuche im Krankenhaus erwachsen,
können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
3) Zum Umfang der als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähigen Kosten für eine Gruppentherapie oder Entziehungskur
im Rahmen einer Alkoholerkrankung.
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