Widerruf der Bestellung zum Steuerberater bei geschäftsführender Tätigkeit in einem gewerblichen Unternehmen
Leitsatz
1) Ein Syndikus-Steuerberater, der in einem gewerblichen Unternehmen auch eine Organfunktion wahrnimmt, übt eine mit dem Beruf
des Steuerberaters unvereinbare gewerbliche Tätigkeit aus.
2) Etwas anderes ergibt sich nicht § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG, denn die Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater ist mit der Übernahme
einer Organfunktion in einem gewerblichen Unternehmen gerade nicht vereinbar.
3) Die Ungleichbehandlung gegenüber den Rechtsanwälten ist vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt. Anders als bei der Tätigkeit
eines Rechtsanwalts hat der Steuerberater eingehende und umfassende Kenntnisse über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Mandanten. Daher gerät ein Steuerberater viel eher in Interessenkollision gegenüber seinem Arbeitgeber, wenn
neben der steuerberatenden Tätigkeit für ihn auch noch eine Organfunktion wahrgenommen werden soll.
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